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	<title>Erblasser | FIV | Magazin</title>
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		<title>Le Grand Guide de l&#8217;héritage &#8211; Allocations, droits de succession et informations les plus importantes</title>
		<link>https://fivmagazine.de/le-grand-guide-de-lheritage-allocations-droits-de-succession-et-informations-les-plus-importantes/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Lisa-Marie]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 15 Aug 2019 07:05:04 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[L&#8217;héritage est un sujet complexe auquel beaucoup sont confrontés sans y être préparés. Afin de faire toute la lumière sur le sujet, nous, les experts de l&#8217;IHV, expliquons toutes les questions importantes concernant l&#8217;héritage. L&#8217;héritage &#8211; testament, droits de succession et part obligatoire Sans testament, la succession est répartie selon les règles de la succession [&#8230;]]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>L&#8217;héritage est un sujet complexe auquel beaucoup sont confrontés sans y être préparés. Afin de faire toute la lumière sur le sujet, nous, les experts de l&#8217;IHV, expliquons toutes les questions importantes concernant l&#8217;héritage.</p>

<h2>L&#8217;héritage &#8211; testament, droits de succession et part obligatoire</h2>
<p>Sans testament, la succession est répartie selon les règles de la succession ab intestat. Toutefois, cela n&#8217;est pas toujours dans l&#8217;intérêt du testateur. S&#8217;il existe un testament, les biens peuvent être répartis différemment de ce qui est prévu par la loi et les personnes non liées par le sang peuvent également hériter. La rédaction d&#8217;un testament est donc importante non seulement pour régler précisément les dernières volontés, mais aussi pour éviter les litiges au sein de la famille. Découvrez tout sur les testaments et les héritages grâce aux experts de l&#8217;IHV.</p>
<h3>Léguer correctement de son vivant &#8211; le testament et ses conséquences juridiques</h3>
<p>Sans testament, la succession est répartie selon les règles de la succession ab intestat. Toutefois, cela n&#8217;est pas toujours dans l&#8217;intérêt du testateur. S&#8217;il existe un <a href="https://lukinski.de/richtig-vererben-lebzeiten-immobilie-haus-wohnung-testament-vermoegen-checkliste/" target="_blank" rel="noopener noreferrer">testament</a>, les biens peuvent être répartis différemment de ce qui est prévu par la loi et les personnes non liées par le sang peuvent également hériter. La rédaction d&#8217;un testament est donc importante non seulement pour régler précisément les dernières volontés, mais aussi pour éviter les litiges au sein de la famille.</p>
<p>Un testament annule la succession légale et peut donc établir une nouvelle succession. La personne qui hérite est déterminée par le testateur. Si plusieurs personnes sont nommées, les biens sont généralement divisés selon des quotas. La rédaction d&#8217;un testament donne également au testateur la possibilité de léguer certains objets à des personnes spécifiques, comme une voiture, des bijoux ou des biens immobiliers. Toutefois, ceux-ci ne sont pas juridiquement considérés comme un héritage, mais comme un legs. Afin d&#8217;éviter les litiges concernant la succession, celle-ci peut être répartie dans un testament de manière à ce qu&#8217;aucun litige ne puisse survenir.</p>
<p>S&#8217;il n&#8217;y a pas de testament et qu&#8217;un bien fait partie de la succession, il devient la propriété des héritiers. Dans la plupart des cas, une communauté d&#8217;héritiers est formée, dans laquelle personne ne peut disposer seul de l&#8217;héritage. Lorsqu&#8217;un tel bien est vendu, tous les héritiers doivent être d&#8217;accord. Ce fait peut souvent conduire à des conflits au sein de la communauté des héritiers. En outre, les coûts d&#8217;un testament notarié sont généralement deux fois moins élevés que les coûts de la procédure d&#8217;homologation à laquelle les héritiers doivent faire face en l&#8217;absence de testament. Un testament permet de régler avec précision les dernières volontés sur les biens et d&#8217;éviter les litiges et les coûts superflus pour toutes les parties concernées.</p>
<h3>Pré-héritier et post-héritier &#8211; tâches, devoirs et droits</h3>
<p>Le testateur est libre de déterminer les héritiers et peut donc transférer ses biens à plusieurs personnes de manière échelonnée dans le temps. Par conséquent, l&#8217;héritier subséquent ne reçoit son héritage qu&#8217;après qu&#8217;une autre personne, en l&#8217;occurrence l&#8217;héritier précédent, ait hérité. Le testateur peut, par exemple, choisir une occasion ou un moment dans le temps pour que la succession ait lieu, comme la majorité ou la réussite de l&#8217;examen de maîtrise.<br />
Les héritiers précédents et suivants sont tous deux des successeurs légaux du testateur, mais ne forment pas une communauté d&#8217;héritiers dans laquelle ils hériteraient en même temps, mais plutôt à des moments échelonnés en raison de l&#8217;instigation du testateur. L&#8217;héritier subséquent a un droit d&#8217;attente à la succession et donc, lorsque la succession se produit, l&#8217;héritage de l&#8217;héritier précédent s&#8217;éteint, ce dernier cesse d&#8217;être héritier et l&#8217;héritage revient à l&#8217;héritier subséquent. Dans le cas où l&#8217;héritier subséquent est déjà décédé au moment de la succession, le testateur doit prendre des précautions et nommer d&#8217;autres héritiers subséquents.</p>
<p>Les pré-héritiers sont également appelés &#8222;héritiers temporaires&#8220;. Selon l&#8217;interprétation du testament, les pré-héritiers n&#8217;ont que certains pouvoirs de disposition sur la succession et sont donc assez limités dans ce qu&#8217;ils peuvent faire. En outre, les droits de succession incombent toujours aux pré-héritiers au départ, car eux seuls sont légalement désignés comme héritiers et supportent donc les conséquences fiscales.</p>
<h3>Abattements sur les successions &#8211; Droits de succession et donations</h3>
<p>Afin de protéger les héritiers d&#8217;une charge financière importante, différents taux d&#8217;imposition et abattements s&#8217;appliquent en fonction du degré de parenté. Ces abattements comprennent diverses choses qui ne doivent pas être imposées afin que les héritiers n&#8217;aient pas à payer le plus d&#8217;impôts, surtout dans le cas d&#8217;une succession importante.<br />
Les allocations de pension sont payables si le partenaire ou les enfants étaient dépendants du soutien financier du défunt. Pour les conjoints, l&#8217;allocation de retraite est de 256 000 euros, à condition que le conjoint survivant ne dispose pas d&#8217;une pension de veuve ou d&#8217;une pension professionnelle non soumise aux droits de succession. Pour les enfants, des allocations de pension s&#8217;appliquent, qui sont graduées en fonction de l&#8217;âge de l&#8217;enfant au moment du décès. Les enfants en bas âge jusqu&#8217;à l&#8217;âge de 5 ans ont droit à une allocation de retraite de 52 000 euros. À partir de ce point, l&#8217;allocation de retraite diminue d&#8217;environ 10 000 euros tous les cinq ans. Les enfants âgés de 20 à 27 ans peuvent donc prétendre à une allocation de retraite de 10 300 euros, mais ces allocations ne sont pertinentes que si les enfants n&#8217;ont pas de pension propre, comme une pension d&#8217;orphelin.</p>
<p>Les autres allocations, en plus des allocations de pension, sont réglementées en fonction du degré de parenté et sont indépendantes des pensions de survivants existantes ou de la fortune propre. Ainsi, les conjoints et les partenaires enregistrés héritent d&#8217;une allocation de 500 000 euros. Les enfants du défunt ou les petits-enfants du défunt, si leurs parents décèdent avant la succession, peuvent prétendre à une allocation de 400 000 euros. Les petits-enfants dont les parents sont encore en vie peuvent prétendre à des allocations non imposables de 200 000 euros. Pour les arrière-petits-enfants ou les propres parents du défunt, les allocations s&#8217;élèvent à 100 000 euros. Tous les autres héritiers peuvent prétendre à des indemnités non imposables de 20 000 euros. Pour s&#8217;assurer que l&#8217;impôt à payer lors de la succession soit le plus faible possible, le testateur peut prendre des décisions importantes bien avant le décès et les fixer dans le testament.</p>
<h4>Droits de succession et donations &#8211; toutes les informations importantes</h4>
<p>Les droits de succession et les droits de donation sont étroitement liés. Les abattements sont pratiquement les mêmes qu&#8217;en cas de succession. Toutefois, les abattements donnés en cadeau ne peuvent être laissés en franchise d&#8217;impôt qu&#8217;une fois tous les dix ans. Les testateurs qui souhaitent réduire les droits de succession pour leurs héritiers doivent donc commencer à donner leurs biens dix ans avant leur décès. Dans le cas des familles recomposées, cette réglementation signifie qu&#8217;il peut être judicieux d&#8217;adopter les enfants du conjoint afin de rendre les montants exonérés d&#8217;impôt égaux à ceux des enfants biologiques. L&#8217;adoption n&#8217;affecte pas la succession à l&#8217;autre parent biologique.</p>
<p>Outre les abattements fiscaux, il existe également des biens qui ne sont pas taxés. Pour les proches parents de la classe d&#8217;imposition I, les biens meubles tels que les effets de ménage ou les objets similaires d&#8217;usage quotidien sont considérés comme non imposables s&#8217;ils ne dépassent pas une valeur de 42 000 euros. Pour tous les autres héritiers, une valeur de 12 000 euros s&#8217;applique ici. Si les œuvres d&#8217;art, les archives ou les bibliothèques font partie de la succession, elles sont généralement exonérées d&#8217;impôt à 60 %. Si la succession comprend un immeuble dans lequel vit l&#8217;un des héritiers, celui-ci peut également être exonéré d&#8217;impôt.</p>
<h3>La part obligatoire de l&#8217;héritage &#8211; déshéritement, testament et pacte successoral</h3>
<p>En principe, chacun est libre de décider qui il désigne comme héritier et qui il déshérite. Le testateur ne doit pas justifier dans son testament pourquoi il exclut un parent de la succession. Toutefois, une exclusion ne signifie pas que l&#8217;héritier ne reçoit rien, car tout héritier a <a href="https://lukinski.de/pflichtteil-erbe-hoehe-kind-geschwister-enkel-berliner-testament/" target="_blank" rel="noopener noreferrer">droit à une part obligatoire</a>. Cette demande doit être demandée par l&#8217;héritier lui-même, car ces demandes de parts obligatoires ne sont pas notées dans le certificat d&#8217;héritage. Si le testateur désigne une personne comme héritier unique, cela signifie d&#8217;une part que cette personne seule hérite de l&#8217;ensemble de la succession, mais aussi que personne d&#8217;autre ne doit hériter qui aurait réellement le droit d&#8217;hériter.</p>
<p>Les couples mariés peuvent déshériter conjointement des parents proches dans un pacte successoral ou un testament berlinois. Dans une forme classique de testament berlinois, les conjoints stipulent que le partenaire le plus âgé sera le seul héritier et que les enfants n&#8217;hériteront qu&#8217;après le décès des deux conjoints. Les parents déshéritent ainsi leurs enfants jusqu&#8217;à ce que les deux soient décédés. Si une personne est déshéritée, la partie de l&#8217;héritage qui aurait dû revenir à cet héritier revient à la personne qui serait devenue l&#8217;héritier si la personne déshéritée était déjà décédée au moment de l&#8217;héritage.</p>
<h3>Régler l&#8217;héritage &#8211; communautés d&#8217;héritiers et succession ab intestat</h3>
<p>Dans l&#8217;idéal, les héritiers d&#8217;une communauté d&#8217;héritiers paieraient rapidement les dettes éventuelles à partir de la succession, puis dissoudraient la communauté d&#8217;héritiers en distribuant l&#8217;excédent selon des parts. Cependant, ce n&#8217;est souvent pas la réalité. Les litiges au sein de la communauté des héritiers font souvent en sorte qu&#8217;ils restent sans solution pendant des années après l&#8217;héritage. Chaque membre d&#8217;une telle communauté d&#8217;héritiers a le droit de demander la dissolution à tout moment, même sans motif valable.<br />
Pour qu&#8217;une communauté d&#8217;héritiers puisse être dissoute sans litige, il est conseillé de suivre certaines étapes. De l&#8217;évaluation correcte de la succession aux droits de succession, il y a des formalités importantes à respecter.</p>
<ul>
<li>
<h4>Déterminer la succession</h4>
<p>Une communauté d&#8217;héritiers ne peut être divisée tant que la succession n&#8217;a pas été déterminée. Les héritiers reçoivent la plupart des informations de la banque où le défunt avait ses comptes ou ses dépôts. Pour y avoir accès, il faut un certificat d&#8217;hérédité ou un testament avec un protocole d&#8217;ouverture ordonné par le tribunal. Cependant, les dettes font également partie de la succession. Afin de déterminer complètement la succession, il faut comparer et concilier les dettes et les actifs.</li>
<li>
<h4>Payer les dettes de la succession</h4>
<p>Les dettes de la succession peuvent être payées par les héritiers de la communauté des héritiers de la succession. Il n&#8217;est pas rare que des éléments appartenant à la succession soient vendus à cette fin, comme des biens immobiliers ou des terrains.</li>
<li>
<h4>Les dons et donations prennent en compte</h4>
<p>Si un héritier a reçu des dons ou des donations du défunt de son vivant, ceux-ci peuvent être soumis à la péréquation. Les donations soumises à péréquation augmentent la succession de manière arithmétique et sont déduites de la quote-part successorale du donataire. Chaque héritier peut demander aux autres des informations sur ces dons afin qu&#8217;ils soient correctement pris en compte.</li>
<li>
<h4>Vendre les objets indivisibles</h4>
<p>Si un véritable partage n&#8217;est pas possible pour certains éléments, comme un bien dans la communauté des héritiers, ces derniers peuvent être amenés à vendre ce bien ou à le faire saisir. Pour ce faire, il faut d&#8217;abord déterminer un prix de vente réaliste. Si aucun accord n&#8217;est trouvé ici, une vente aux enchères de partage peut être initiée par l&#8217;un des héritiers.</li>
<li>
<h4>Distribuez les objets divisibles</h4>
<p>L&#8217;héritage est d&#8217;abord destiné à être partagé en nature par les héritiers. Chaque héritier peut donc prendre des objets de la succession pour lui-même, en accord avec les autres héritiers. L&#8217;argent et les titres peuvent être partagés par la communauté des héritiers en fonction de leurs parts respectives.</li>
<li>
<h4>Les services de soins prennent en compte</h4>
<p>Si un enfant s&#8217;est occupé du parent décédé sans contrepartie de son vivant, une indemnisation peut être demandée à ce titre. Celle-ci doit être adaptée à la durée, à l&#8217;étendue et à la valeur de la succession.</li>
<li>
<h4>Le notaire aide</h4>
<p>Si un accord ne peut être trouvé, la communauté des héritiers peut faire appel à un notaire. Le notaire sert de médiateur entre les héritiers afin de parvenir à un accord le plus rapidement possible. Il convient toutefois de garder à l&#8217;esprit que cette assistance est associée à certains coûts.</li>
<li>
<h4>Pensez au bureau des impôts</h4>
<p>Les droits de succession sont toujours dus sur un héritage. Toutefois, certains éléments de la succession peuvent être déduits de l&#8217;impôt, comme les frais d&#8217;obsèques ou les frais d&#8217;ouverture du testament.</li>
</ul>
<h4>Succession légale &#8211; il s&#8217;agit de la manière dont vous héritez selon la loi.</h4>
<p>La succession légale règle à la fois l&#8217;ordre des héritiers et les montants individuels qui sont hérités. Ce sont d&#8217;abord les parents les plus proches, tels que les enfants et les petits-enfants, qui héritent, puis les parents plus éloignés, tels que les neveux et nièces. Les parents les plus proches excluent généralement les parents les plus éloignés de la succession. La proportion dans laquelle les différents héritiers héritent est documentée dans le certificat d&#8217;héritage. La succession légale est basée sur le système du parantel ou de l&#8217;ordre. Il divise les parents en différents ordres. Par conséquent, les enfants et petits-enfants du défunt appartiennent au premier ordre. Les parents, frères et sœurs, nièces et neveux du défunt appartiennent au deuxième ordre. Le troisième ordre comprend les grands-parents, les oncles et tantes ainsi que les cousins du défunt. Les conjoints et les partenaires enregistrés ne sont pas considérés comme des parents, mais ont le droit d&#8217;hériter comme des conjoints. Cela leur confère un statut spécial et limite le droit des proches à hériter. Les parents de l&#8217;ordre précédent excluent toujours de la succession les parents de l&#8217;ordre suivant.</p>
<p>En savoir plus sur la <a href="https://www.focus.de/finanzen/experten/perz/gesetzliche-erbfolge-wer-wieviel-erbt_id_7516154.html" target="_blank" rel="noopener noreferrer">succession légale</a>!</p>
<h3>L&#8217;adjudication de partage dans les communautés d&#8217;héritiers &#8211; les coûts et la procédure</h3>
<p>Les objets tels que les biens immobiliers ou les terrains donnent souvent lieu à des litiges dans les communautés d&#8217;héritiers. Les idées sur la façon de procéder avec la propriété commune sont trop différentes et les participants ne peuvent pas se mettre d&#8217;accord. Chaque héritier a le droit de demander à tout moment le partage de la communauté des héritiers et de forcer ainsi sa dissolution. Dans un tel cas, une vente aux enchères de partage peut être le dernier recours pour régler les différends et dissoudre la communauté des héritiers.</p>
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<h3>Héritiers sans testament &#8211; en fonction du degré de parenté</h3>
<p>Bien que le conjoint ou le partenaire enregistré ne soit pas considéré comme un parent dans la succession légale, il occupe une position particulière. Si le défunt laisse un conjoint et des enfants, le conjoint hérite de la moitié de la succession et les enfants de l&#8217;autre moitié. En revanche, s&#8217;il y a plus de trois enfants, le conjoint ne reçoit qu&#8217;un quart et les enfants se partagent le reste. S&#8217;il n&#8217;y a que des parents de second rang ou des grands-parents, le conjoint reçoit la moitié de la succession et les parents de second et troisième rangs se partagent l&#8217;autre moitié. S&#8217;il n&#8217;y a pas de parents de premier, deuxième ou troisième ordre, le conjoint hérite de tout.</p>
<h4>Héritiers de premier ordre &#8211; enfants et petits-enfants</h4>
<p>Les enfants et petits-enfants du défunt sont inclus dans le premier ordre. Les enfants non mariés nés après le 1er juillet 1949 ont également le droit d&#8217;hériter. Si un enfant du défunt et le conjoint sont vivants au moment du décès, tous deux héritent de la moitié. Si plusieurs enfants sont vivants, l&#8217;héritage est divisé entre eux et le conjoint. Si les enfants du défunt sont déjà décédés, les petits-enfants héritent.<br />
Explication par l&#8217;exemple : Si le défunt laisse sa mère, son conjoint, 2 enfants avec deux petits-enfants chacun et un enfant décédé avec un petit-enfant, il en résulte la succession suivante. La mère n&#8217;a pas le droit d&#8217;hériter, car elle appartient au second ordre et il y a des héritiers du premier ordre. Le conjoint et les deux enfants vivants héritent à parts égales. Le petit-enfant de l&#8217;enfant décédé prend la place du parent dans la succession et hérite donc à parts égales avec les deux enfants vivants et le conjoint. Les petits-enfants des enfants vivants n&#8217;héritent pas non plus.</p>
<h4>Héritiers de second ordre &#8211; parents et frères et sœurs</h4>
<p>S&#8217;il n&#8217;y a pas d&#8217;enfants ou de petits-enfants, les héritiers du deuxième ordre héritent. Le deuxième ordre comprend les parents, les frères et sœurs, les neveux et nièces. Si les deux parents du défunt sont vivants au moment du décès, la succession est divisée en deux. Toutefois, si l&#8217;un des parents est déjà décédé, les descendants de ce parent, c&#8217;est-à-dire les frères et sœurs ou les neveux et nièces du défunt, prennent leur place.<br />
Explication par un exemple : le testateur laisse sa mère, une sœur avec deux enfants, un neveu du frère décédé et une demi-sœur issue du second mariage du père. L&#8217;héritage est donc réparti comme suit : La moitié de la succession revient à la lignée maternelle et l&#8217;autre à la lignée paternelle. Comme la mère est encore en vie, elle reçoit la moitié de l&#8217;héritage. Le père étant déjà décédé, son héritage revient à ses enfants. Dans ce cas, à la sœur, au frère décédé et donc au neveu du défunt et à la demi-sœur issue du second mariage. Ces trois-là se partagent l&#8217;autre moitié de l&#8217;héritage. Les enfants de la sœur encore vivante n&#8217;héritent pas.</p>
<h4>Héritiers de troisième ordre &#8211; grands-parents et tantes / oncles</h4>
<p>Si le défunt ne laisse que des héritiers du troisième ordre, l&#8217;héritage est divisé comme suit. L&#8217;héritage du défunt revient aux grands-parents et à leurs descendants. Si un grand-parent est déjà décédé, l&#8217;héritage revient également aux tantes, oncles, cousins et cousines du défunt.<br />
Explication par un exemple : si le testateur ne laisse que sa grand-mère et une tante avec deux enfants, elles héritent comme suit. La grand-mère reçoit la moitié de la succession. Comme le grand-père est déjà décédé, ses descendants héritent de sa part. Dans ce cas, la tante hérite donc de l&#8217;autre moitié de la succession. Cependant, les deux enfants n&#8217;héritent pas.</p>
<h3>Hériter de dettes &#8211; formulaire et délais</h3>
<p>Pour renoncer à l&#8217;héritage, il faut respecter certaines règles. Il ne suffit pas d&#8217;informer la famille ou de ne pas réagir à l&#8217;héritage. Le formulaire est très important. L&#8217;héritier doit faire une renonciation au tribunal d&#8217;homologation, soit sous la forme d&#8217;un document écrit, soit sous une forme certifiée publiquement. Toutefois, une simple lettre n&#8217;est pas suffisante. Une comparution personnelle devant le tribunal des successions est également possible. Là, l&#8217;héritier explique sa demande et un huissier de justice la consigne par écrit. Le tribunal de district dans le district duquel le défunt avait sa dernière résidence est compétent. Toutefois, ce n&#8217;est pas seulement la forme qui est déterminante pour le succès de la clause de non-responsabilité, mais aussi le contenu et le délai de la déclaration. La déclaration doit indiquer clairement les raisons pour lesquelles l&#8217;héritage ne doit pas être accepté. Les raisons doivent être clairement énumérées. Il peut s&#8217;agir, par exemple, du fait que la succession se compose principalement de dettes.</p>
<p>La déclaration est soumise à une période dite de six semaines. Si l&#8217;héritage ne veut pas être accepté, la déclaration correspondante doit être soumise au tribunal compétent en matière d&#8217;homologation dans un délai de six semaines, sinon l&#8217;héritage est réputé avoir été accepté.<br />
En général, le tribunal d&#8217;homologation n&#8217;a pas le devoir d&#8217;apporter. Les héritiers ne sont informés de l&#8217;héritage que s&#8217;il existe un testament ou s&#8217;ils succèdent à l&#8217;héritage parce que, par exemple, quelqu&#8217;un d&#8217;autre a déjà renoncé à l&#8217;héritage. Dans tous les autres cas, les héritiers sont censés savoir s&#8217;ils héritent ou non d&#8217;un membre décédé de la famille.</p>
<p>Plus sur le thème de la <a href="https://www.focus.de/finanzen/recht/tid-22173/postbank-studie-schulden-werden-selten-vererbt_aid_623918.html" target="_blank" rel="noopener noreferrer">transmission des dettes par legs</a>!</p>
<h3>Renonciation à l&#8217;héritage &#8211; les délais, les coûts et les informations les plus importantes</h3>
<p>L&#8217;héritage ne réserve pas toujours que des bonnes choses aux descendants. Même si beaucoup rêvent de richesses et de bijoux coûteux, les dettes ou les biens immobiliers délabrés peuvent aussi faire partie du patrimoine. Dans ce cas, il est possible de renoncer à l&#8217;héritage dans un certain délai et en respectant certains critères.</p>
<p>Pour renoncer à l&#8217;héritage, il faut respecter certaines règles. Il ne suffit pas d&#8217;informer la famille ou de ne pas réagir à l&#8217;héritage. Le formulaire est très important. L&#8217;héritier doit faire une renonciation au tribunal d&#8217;homologation, soit sous la forme d&#8217;un document écrit, soit sous une forme certifiée publiquement. Toutefois, une simple lettre n&#8217;est pas suffisante. Une comparution personnelle devant le tribunal des successions est également possible. Là, l&#8217;héritier explique sa demande et un huissier de justice la consigne par écrit. Le tribunal de district dans le district duquel le défunt avait sa dernière résidence est compétent. Si le défunt est allemand mais avait sa résidence à l&#8217;étranger, le tribunal de district de Berlin-Schöneberg est compétent. Il existe une réglementation spéciale dans le Baden-Württemberg. Dans cet État fédéral, le bureau du notaire de l&#8217;État est votre interlocuteur.</p>
<p>Toutefois, ce n&#8217;est pas seulement la forme qui est très déterminante pour le succès de la clause de non-responsabilité, mais aussi le contenu et le délai de la déclaration. La déclaration doit indiquer clairement pourquoi l&#8217;héritier ne souhaite pas accepter l&#8217;héritage. Les raisons doivent être clairement énumérées. Il peut s&#8217;agir, par exemple, du fait que la succession se compose principalement de dettes. La déclaration est soumise à une période dite de six semaines. Si l&#8217;héritier ne souhaite pas accepter l&#8217;héritage, la déclaration correspondante doit être soumise au tribunal des successions compétent dans un délai de six semaines, sinon l&#8217;héritage est réputé accepté. La date limite est supposée être le jour où vous avez eu connaissance de l&#8217;héritage, ce qui coïncide généralement avec le jour du décès. Le délai n&#8217;est prolongé que dans certains cas exceptionnels. Par exemple, si le défunt ou l&#8217;héritier lui-même se trouve à l&#8217;étranger au moment du décès, le délai de six semaines peut être reporté.</p>


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			</item>
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		<title>Der Große Guide rund ums Thema Erbe &#8211; Freibeträge, Erbschaftssteuern und die wichtigsten Informationen</title>
		<link>https://fivmagazine.de/guide-erbe-freibetraege-erbschaftssteuern-informationen/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Lisa-Marie]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 15 Aug 2019 07:05:04 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Geld]]></category>
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					<description><![CDATA[Das Erbe ist ein komplexes Thema, mit dem viele völlig unvorbereitet konfrontiert werden. Um das Thema vollständig zu beleuchten, erklären wir, die Experten von IHV, alle wichtigen Fragen rund um das Thema Erbe. Das Erbe &#8211; Testament, Erbschaftsteuer und der Pflichtteil Ohne ein Testament wird der Nachlass nach den Vorschriften der gesetzlichen Erbfolge verteilt. Diese [&#8230;]]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Das Erbe ist ein komplexes Thema, mit dem viele völlig unvorbereitet konfrontiert werden. Um das Thema vollständig zu beleuchten, erklären wir, die Experten von IHV, alle wichtigen Fragen rund um das Thema Erbe.</p>

<h2>Das Erbe &#8211; Testament, Erbschaftsteuer und der Pflichtteil</h2>
<p>Ohne ein Testament wird der Nachlass nach den Vorschriften der gesetzlichen Erbfolge verteilt. Diese ist jedoch nicht immer im Interesse des Erblassers. Existiert ein Testament, kann das Vermögen anders verteilt werden, als es das Gesetz vorsieht und auch nicht blutsverwandte Personen können erben. Das Erstellen eines Testamentes ist also nicht nur wichtig um den letzten Willen genau zu regeln, sondern auch um Streitigkeiten in der Familie zu vermeiden. Alles zum Thema Testament und das Erbe erfahren Sie nun von den Experten von IHV.</p>
<h3>Richtig vererben zu Lebzeiten &#8211; Testament und die rechtlichen Folgen</h3>
<p>Ohne ein Testament wird der Nachlass nach den Vorschriften der gesetzlichen Erbfolge verteilt. Diese ist jedoch nicht immer im Interesse des Erblassers. Existiert ein <a href="https://lukinski.de/richtig-vererben-lebzeiten-immobilie-haus-wohnung-testament-vermoegen-checkliste/" target="_blank" rel="noopener noreferrer">Testament</a>, kann das Vermögen anders verteilt werden, als es das Gesetz vorsieht und auch nicht blutsverwandte Personen können erben. Das Erstellen eines Testamentes ist also nicht nur wichtig um den letzten Willen genau zu regeln, sondern auch um Streitigkeiten in der Familie zu vermeiden.</p>
<p>Ein Testament setzt die gesetzliche Erbfolge außer Kraft und kann somit eine neue Erbfolge festlegen. Wer das Erbe antreten soll, wird vom Erblasser bestimmt. Werden mehrere Personen benannt, wird das Vermögen meist nach Quoten aufgeteilt. Das Schreiben eines Testamentes ermöglicht dem Erblasser zudem zusätzlich die Möglichkeit, einzelne Dinge bestimmten Personen zu hinterlassen beispielsweise ein Auto, Schmuck oder eine Immobilie. Diese werden aber juristisch nicht als Erbe, sondern als Vermächtnis angesehen. Um Streit um den Nachlass zu vermeiden, kann in einem Testament der Nachlass so verteilt werden, dass keine Streitpunkte entstehen können.</p>
<p>Ist kein Testament vorhanden und eine Immobilie gehört zum Nachlass, wird diese Eigentum der Erben. Meist bildet sich dann eine Erbengemeinschaft, in der niemand alleine über das Erbe verfügen kann. Beim Verkauf einer solchen Immobilie müssen alle Erben zustimmen. Diese Tatsache kann oft zu Streitigkeiten innerhalb der Erbengemeinschaft führen. Zudem sind die Kosten, die für ein notarielles Testament entstehen, meist nur halb so gering, wie die Kosten für ein Erbscheinverfahren, dass den Erben bevorsteht, falls kein Testament existiert. Im Testament kann der letzte Will über die Immobilie genau geregelt werden und Streitigkeiten und überflüssige Kosten bleiben allen beteiligten erspart.</p>
<h3>Vorerbe und Nacherbe &#8211; Aufgaben, Pflichten und Rechte</h3>
<p>Der Erblasser ist in der Festlegung der Erben frei und kann daher sein Vermögen in zeitlicher Versetzung an mehrere Personen übertragen. Der Nacherbe erhält demnach sein Erbe erst, nachdem eine andere Person, in diesem Falle der Vorerbe, geerbt hat. Der Erblasser kann beispielsweise einen Anlass oder einen Zeitpunkt für den Eintritt der Nacherbfolge wählen, beispielsweise die Volljährigkeit oder das Bestehen der Meisterprüfung.<br />
Der Vor- und der Nacherbe sind beide Rechtsnachfolger des Erblassers, bilden aber keine Erbengemeinschaft, in der sie gleichzeitig erben würden, sondern erben aufgrund der Veranlassung des Erblassers zeitlich versetzt. Der Nacherbe hat ein Anwartschaftsrecht auf die Nacherbschaft und somit verfällt im Eintreten der Nacherbfolge das Erbe des Vorerben, dieser hört auf Erbe zu sein, und die Erbschaft fällt dem Nacherben an. Für den Fall, dass der Nacherbe zum Zeitpunkt des Nacherbfalles bereits verstorben ist, sollte der Erblasser vorsorgen und weitere Nacherben benennen.</p>
<p>Die Vorerben werden ebenfalls als ‚Erben auf Zeit‘ bezeichnet. Die Vorerben haben je nach Testamentsauslegung nur bestimmte Verfügungsgewalt über den Nachlass und sind somit in den Möglichkeiten recht eingeschränkt. Zudem fällt die Erbschaftssteuer zu Beginn immer auf die Vorerben, da nur diese rechtlich als Erben benannt werden und somit die steuerlichen Konsequenzen tragen.</p>
<h3>Freibeträge des Erbes &#8211; Erbschaftssteuern und Schenkungen</h3>
<p>Damit die Erben vor einer finanziellen großen Belastung geschützt werden, gelten je nach Verwandtschaftsgrad unterschiedliche Steuersätze und Freibeträge. Diese Freibeträge beinhalten verschiedene Dinge, die nicht versteuert werden müssen, damit die Erben besonders bei einem großen Nachlass nicht das meiste als Steuern abgeben müssen.<br />
Versorgungsfreibeträge sind zu zahlen, wenn der Partner oder die Kinder auf die finanzielle Unterstützung des Verstorbenen angewiesen waren. Für Ehegatten beträgt der Versorgungsfreibetrag 256.000 Euro vorausgesetzt der überlebende Ehepartner hat keine Witwenrente oder Betriebsrente, für die keine Erbschaftssteuer anfällt. Für Kinder gelten Versorgungsfreibeträge, die dem Alter des Kindes zum Todeszeitpunkt gemäß gestaffelt werden. Kleinkindern bis zu einem Alter von 5 Jahren steht ein Versorgungsfreibetrag von 52.000 Euro zu. Von diesem Punkt ausgehend, fällt der Versorgungsfreibetrag all fünf Jahre um ca. 10.000 Euro. Kinder im Alter von 20 bis 27 Jahren können demnach einen Versorgungsfreibetrag in Höhe von 10.300 Euro geltend machen, jedoch sind diese Freibeträge nur relevant, wenn die Kinder keine eigenen Versorgungsbezüge, wie beispielsweise eine Waisenrente haben.</p>
<p>Die weiteren Freibeträge, neben den Versorgungsfreibeträgen, werden nach dem Verwandtschaftsgrad geregelt und sind unabhängig von vorhandenen Hinterbliebenenrente oder dem eigenen Vermögen. Demnach erben Ehegatten und eingetragene Lebenspartner einen Freibetrag von 500.000 Euro. Kinder des Verstorbenen oder Enkel des Verstorbenen, falls deren Eltern vor dem Erbfall sterben, können einen Freibetrag von 400.000 Euro geltend machen. Enkel, deren Eltern noch Leben können Freibeträge in Höhe von 200.000 Euro erhalten. Für Urenkel oder die eigenen Eltern des Verstorbenen gelten Freibeträge von 100.000 Euro. Alle anderen Erben können Freibeträge in Höhe von 20.000 Euro geltend machen. Damit beim Erbfall möglichst wenig Steuern gezahlt werden müssen, kann der Erblasser schon lange vor dem Tod wichtige Entscheidungen treffen und im Testament bestimmen.</p>
<h4>Die Erbschaftssteuer und die Schenkungen &#8211; alle wichtigen Infos</h4>
<p>Die Erbschaftssteuer und die Schenkungssteuer sind eng miteinander verknüpft. Es gelten nahezu die gleichen Freibeträge, wie im Erbfall jedoch dürfen die geschenkten Freibeträge nur einmal in zehn Jahren steuerfrei überlassen werden. Erblasser, die die Erbschaftssteuer für ihre Erben verringern möchten, müssen also bereits zehn Jahre vor ihrem Tod mit dem Verschenken des Vermögens beginnen. Bei Patchworkfamilien ergibt sich aus dieser Regelung, dass es sinnvoll sein kann, die Kinder des Ehegatten zu adoptieren um die Freibeträge mit denen der leiblichen Kindern gleichzustellen. Die Adoption beeinflusst dabei nicht die Erbfolge zu dem anderen biologischen Elternteil.</p>
<p>Neben Freibeträgen gibt es ebenfalls Güter, die Steuerfrei sind. Für nahe Verwandten der Steuerklasse I gelten bewegliche Güter, wie beispielsweise Hausrat oder ähnliche Gebrauchsgegenstände, sofern diese den Wert von 42.000 Euro nicht überschreiten als Steuerfrei. Für alle anderen Erben gilt hier ein Wert von 12.000 Euro. Gehören Kunstgegenstände, Archive oder Bibliotheken zum Nachlass, sind diese generell zu 60 Prozent von den Steuern befreit. Gehören Gebäude zum Nachlass, in dem einer der Erben selbst lebt, kann dieses ebenfalls von der Steuer befreit werden.</p>
<h3>Der Pflichtteil des Erbes &#8211; Enterbung, Testament und Erbvertrag</h3>
<p>Grundsätzlich kann jeder Mensch frei entscheiden, wen er als Erben einsetzt und wen er enterbt. Der Erblasser muss in seinem Testament nicht begründen, wieso er einen Angehörigen aus der Erbfolge ausschließt. Jedoch bedeutet ein Ausschluss nicht, dass der Erbe nichts erhält, denn jeder Erbe hat einen <a href="https://lukinski.de/pflichtteil-erbe-hoehe-kind-geschwister-enkel-berliner-testament/" target="_blank" rel="noopener noreferrer">Pflichtteilanspruch</a>. Dieser Anspruch muss vom Erben selbst angefordert werden, denn im Erbschein sind diese Pflichtteilsansprüche nicht vermerkt. Setzt ein Erblasser eine Person als Alleinerben fest, bedeutet dies zum einen, dass dieser alleine den gesamten Nachlass erbt aber auch, dass niemand anders erben soll, der eigentlich erbberechtigt wäre.</p>
<p>Ehepaare können gemeinsam in einem Erbvertrag oder einem Berliner Testament nahe Angehörige enterben. In einer klassischen Form des Berliner Testaments setzten die Eheleute fest, dass der länger lebende Partner Alleinerbe wird und die Kinder erst dann erben, wenn beide Eheleute verstorben sind. Die Eltern enterben also ihre Kinder solange, bis beide verstorben sind. Ist jemand enterbt, so fällt der Teil des Erbes, der diesem Erben zugestanden hätte der Person zu, die Erbe geworden wäre, falls der Enterbte zum Zeitpunkt des Erbfalles bereits verstorben wäre.</p>
<h3>Das Erbe auseinandersetzen &#8211; Erbengemeinschaften und die gesetzliche Erbfolge</h3>
<p>Im Idealfall zahlen die Erben einer Erbengemeinschaft eventuelle Schulden zügig aus dem Nachlass und lösen die Erbengemeinschaft anschließend auf, indem der Überschuss nach Anteilen verteilt wird. Dies ist jedoch häufig nicht die Realität. Streitigkeiten innerhalb der Erbengemeinschaft sorgen oft dafür, dass diese jahrelang nach dem Erbfall ungelöst bestehen bleiben. Jedes Mitglied einer solchen Erbengemeinschaft hat das Recht jederzeit die Auflösung zu verlangen und das auch ohne wichtigen Grund.<br />
Damit eine Erbengemeinschaft ohne Streitigkeiten aufgelöst werden kann, empfiehlt es sich bestimmte Schritte einzuhalten. Von der richtigen Wertermittlung des Nachlasses bis hin zu den Erbschaftssteuern gibt es wichtige Formalien zu beachten.</p>
<ul>
<li>
<h4>Den Nachlass ermitteln</h4>
<p>Bevor der Nachlass nicht ermittelt ist, kann eine Erbengemeinschaft nicht auseinandergesetzt werden. Die meisten Informationen, erhalten die Erben von der Bank, bei der der Erblasser die Konten oder Depots hatte. Um Einsicht in diese zu erhalten wird ein Erbschein oder ein Testament mit gerichtlichem Eröffnungsprotokoll benötigt. Jedoch gehören auch die Schulden zum Nachlass. Um den Nachlass also komplett zu ermitteln, sollten die Schulden und das Vermögen gegenübergestellt und abgeglichen werden.</li>
<li>
<h4>Die Nachlassschulden bezahlen</h4>
<p>Die Nachlassschulden können von der Erben der Erbengemeinschaft aus dem Nachlass bezahlt werden. Nicht selten müssen dafür zum Nachlass gehörende Gegenstände veräußert werden, wie beispielsweise Immobilien oder Grundstücke.</li>
<li>
<h4>Die Zuwendungen und Schenkungen berücksichtigen</h4>
<p>Hat ein Erbe zu Lebzeiten des Erblassers von diesem Zuwendungen oder Schenkungen erhalten sind diese möglicherweise ausgleichungspflichtig. Die Schenkungen die ausgelichungspflichtig sind, erhöhen rechnerisch den Nachlass und werden von der Erbquote des Beschenkten abgezogen. Jeder Erbe kann von den anderen Auskunft über solche Zuwendungen verlangen, damit diese korrekt berücksichtigt werden.</li>
<li>
<h4>Die unteilbaren Gegenstände verkaufen</h4>
<p>Sollte eine echte Teilung bei bestimmten Gegenständen, wie einer Immobilie in der Erbengemeinschaft nicht möglich sein, müssen die Erben diesen Gegenstand unter Umständen verkaufen oder zwangsversteigern lassen. Um dies zu tun, muss zunächst ein realistischer Verkaufspreis ermittelt werden. Kommt es hier zu keiner Einigung, kann eine Teilungsversteigerung von einer der Erben eingeleitet werden.</li>
<li>
<h4>Die teilbaren Gegenstände verteilen</h4>
<p>Das Erbe ist in erster Linie in Natur von den Erben zu teilen. Jeder Erbe kann also Gegenstände in Abstimmung mit den anderen Erben für sich aus dem Nachlass nehmen. Geld und Wertpapiere können von der Erbengemeinschaft entsprechend den jeweiligen Anteilen aufgeteilt werden.</li>
<li>
<h4>Die Pflegeleistungen berücksichtigen</h4>
<p>Hat ein Kind das verstorbene Elternteil ohne Gegenleistung zu Lebzeiten gepflegt, kann hierfür ein Ausgleich in Anspruch genommen werden. Dieser muss der Dauer, dem Umfang sowie dem Wert des Nachlasses angemessen sein.</li>
<li>
<h4>Der Notar hilft</h4>
<p>Sollte eine Einigung nicht zu erreichen sein, kann ein Notar von der Erbengemeinschaft zu Hilfe genommen werden. Dieser vermittelt zwischen den Erben, um eine möglichst schnelle Einigung zu erzielen. Es sollte jedoch bedacht werden, dass eine solche Hilfe mit einigen Kosten verbunden ist.</li>
<li>
<h4>Das Finanzamt berücksichtigen</h4>
<p>Bei einer Erbschaft fällt auch immer eine Erbschaftssteuer an. Einige Dinge aus dem Nachlass können jedoch von der Steuer abgezogen werden, wie beispielsweise die Kosten der Bestattung oder Gebühren für die Testamentseröffnung.</li>
</ul>
<h4>Die gesetzliche Erbfolge &#8211; so Erben Sie laut Gesetz</h4>
<p>Die gesetzliche Erbfolge regelt sowohl die Reihenfolge der Erben, als auch die einzelnen Mengen, die geerbt werden. Zunächst erben die nächsten Verwandten, wie Kinder und Enkel und anschließend die weiter entfernten Verwandten, wie Neffen und Nichten. Nähere Verwandte schließen grundsätzlich die weiter entfernten Verwandten von der Erbfolge aus. Zu welcher Quote die einzelnen Erben erben, wird im Erbschein dokumentiert. Die gesetzliche Erbfolge richtet sich nach dem Parantel &#8211; oder Ordnungssystem. Es teilt die Verwandten in verschiedene Ordnungen auf. Der ersten Ordnung gehören demnach Kinder und Enkelkinder des Erblassers an. Der zweiten Ordnung werden Eltern, Geschwister, Nichten und Neffen des Erblassers zugeordnet. Zur dritten Ordnung werden Großeltern, Onkel und Tanten sowie Cousinen und Cousins des Erblassers gezählt. Ehegatten und eingetragene Lebenspartner werden nicht als Verwandte angesehen, verfügen jedoch über das Ehegattenerbrecht. Dieses gibt ihnen eine besondere Stellung und schränkt das Erbrecht der Verwandten ein. Verwandte der vorhergehenden Ordnung schließen stets Verwandte einer nachfolgenden Ordnung aus der Erbfolge aus.</p>
<p>Erfahren Sie mehr zum Thema <a href="https://www.focus.de/finanzen/experten/perz/gesetzliche-erbfolge-wer-wieviel-erbt_id_7516154.html" target="_blank" rel="noopener noreferrer">gesetzliche Erbfolge</a>!</p>
<h3>Die Teilungsversteigerung in Erbengemeinschaften &#8211; die Kosten und der Ablauf</h3>
<p>Gegenstände, wie Immobilien oder Grundstücke bringen in Erbengemeinschaften häufig Streitigkeiten auf. Die Vorstellungen, wie mit dem gemeinsamen Eigentum verfahren werden soll, sind zu unterschiedlich und die Beteiligten können sich nicht einigen. Jeder Erbe hat das Recht jederzeit eine Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft zu fordern und somit deren Auflösung zu erzwingen. Eine Teilungsversteigerung kann in einem solchen Fall die letzte Möglichkeit sein, um die Streitigkeiten zu schlichten und die Erbengemeinschaft zu lösen.</p>
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<h3>Erben ohne Testament &#8211; vom Verwandtschaftsgrad abhängig</h3>
<p>Der Ehepartner oder eingetragene Lebensgefährte wird in der gesetzlichen Erbfolge zwar nicht als Verwandter angesehen, besitzt jedoch eine besondere Stellung. Hinterlässt der Verstorbene sowohl Ehepartner als auch Kinder, erbt der Ehepartner die Hälfte des Nachlasses und die Kinder die andere Hälfte. Bei mehr als drei Kindern erhält der Ehepartner jedoch nur ein Viertel und die Kinder teilen den Rest untereinander auf. Gibt es nur Verwandte zweiter Ordnung oder Großeltern, erhält der Ehepartner die Hälfte des Nachlasses und die Verwandten der zweiten und dritten Ordnung teilen die andere Hälfte. Existieren keine Verwandten der ersten, zweiten oder dritten Ordnung, erbt der Ehegatte alles.</p>
<h4>Erben erster Ordnung &#8211; Kinder und Enkel</h4>
<p>Zur ersten Ordnung werden die Kinder und Enkelkinder des Erblassers gezählt. Auch nicht eheliche Kinder, die nach dem 1. Juli 1949 geboren wurden sind erbberechtigt. Lebt zum Todeszeitpunkt ein Kind des Erblassers und der Ehepartner, erben beide die Hälfte. Leben mehrere Kinder, teilt sich das Erbe unter diesen und dem Ehepartner auf. Sind Kinder des Erblassers bereits verstorben, erben die Enkelkinder.<br />
Am Beispiel erklärt: Hinterlässt der Erblasser seine Mutter, seinen Ehepartner, 2 Kinder mit jeweils zwei Enkeln und ein verstorbenes Kind mit einem Enkel, ergibt sich daraus folgende Erbfolge. Die Mutter ist nicht erbberechtigt, da sie zur zweiten Ordnung gehört und Erben der ersten Ordnung vorhanden sind. Der Ehepartner und die zwei lebenden Kinder erben zu gleichen Teile. Der Enkel des verstorbenen Kindes tritt an die Stelle des Elternteils in der Erbfolge und erbt somit zum gleichen Teil wie die beiden lebenden Kinder und der Ehepartner. Die Enkel der lebenden Kinder erben ebenfalls nicht.</p>
<h4>Erben zweiter Ordnung &#8211; Eltern und Geschwister</h4>
<p>Sind keine Kinder oder Enkelkinder vorhanden, Erben die Erben der zweiten Ordnung. Zu der zweiten Ordnung werden Eltern, Geschwister, Neffen und Nichten gezählt. Leben zum Todeszeitpunkt beide Eltern des Verstorbenen, wird der Nachlass zur Hälfte aufgeteilt. Ist jedoch ein Elternteil bereits verstorben, treten an diese Stelle die Nachkommen dieses Elternteils, also Geschwister oder Nichten und Neffen des Erblassers.<br />
Am Beispiel erklärt: Der Erblasser hinterlässt seine Mutter, eine Schwester mit zwei Kindern, einen Neffen des verstorbenen Bruders und eine Halbschwester aus der zweiten Ehe des Vaters. Das Erbe verteilt sich demnach wie folgt: Die eine Hälfte des Nachlasses fällt an die Linie der Mutter und die andere an die Linie des Vaters. Da die Mutter noch lebt, erhält sie die Hälfte des Erbes. Da der Vater bereits verstorben ist, fällt sein Erbe an seine Kinder. In diesem Fall an die Schwester, den verstorbenen Bruder und somit an den Neffen des Erblassers und an die Halbschwester aus zweiter Ehe. Diese drei teilen sich die andere Hälfte des Erbes auf. Die Kinder der noch lebenden Schwester erben nicht.</p>
<h4>Erben dritter Ordnung &#8211; Großeltern und Tanten / Onkel</h4>
<p>Hinterlässt der Verstorbene nur Erben der dritten Ordnung teilt sich das Erbe wie folgt auf. Die Großeltern und deren Nachkommen fällt das Erbe des Erblassers zu. Ist ein Großelternteil bereits verstorben, fällt das Erbe ebenfalls an die Tanten, Onkel, Cousinen und Cousins des Erblassers.<br />
Am Beispiel erklärt: Hinterlässt der Erblasser nur seine Großmutter und eine Tante mit zwei Kindern erben diese wie folgt. Die Großmutter erhält die Hälfte des Nachlasses. Da der Großvater bereits verstorben ist, erben seine Nachkommen seinen Anteil. In diesem Falle erbt somit die Tante die andere Hälfte des Nachlasses. Die zwei Kinder erben jedoch nicht.</p>
<h3>Schulden vererben &#8211; Form und Fristen</h3>
<p>Das Erbe auszuschlagen bedarf einiger Vorschriften. Eine einfache Mitteilung an die Familie oder einfach keine Reaktion auf das Erbe zu zeigen, reicht nicht aus. Die Form ist sehr entscheidend. Der Erbe muss eine Ausschlagungserklärung gegenüber dem Nachlassgericht entweder in Form einer Niederschrift oder in einer öffentlich beglaubigten Form abgeben. Ein einfacher Brief reicht jedoch nicht aus. Ein persönliches Erscheinen vor dem Nachlassgericht ist ebenfalls möglich. Dort erklärt der Erbe sein Anliegen und ein Rechtspfleger hält dieses schriftlich fest. Zuständig ist jeweils das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Verstorbene seinen letzten Wohnsitz hatte. Jedoch nicht nur die Form ist sehr entscheidend für den Erfolg der Ausschlagung, sondern auch der Inhalt und die Frist der Erklärung. Diese muss deutlich aufgeführt haben, wieso das Erbe nicht angetreten werden möchte. Die Gründe sollten deutlich aufgelistet sein. Hierzu kann beispielsweise zählen, dass der Nachlass überwiegend aus Schulden besteht.</p>
<p>Die Erklärung unterliegt einer sogenannten Sechs-Wochen-Frist. Wenn das Erbe nicht angetreten werden will, muss die entsprechende Erklärung innerhalb von sechs Wochen beim zuständigen Nachlassgericht vorliegen, denn sonst gilt das Erbe als angenommen.<br />
Allgemein gilt, dass das Nachlassgericht keine Bringschuld hat. Die Erben werden nur dann über das Erbe benachrichtigt, wenn es ein Testament gibt oder sie als Erbe nachrücken, weil beispielsweise jemand anderes das Erbe bereits ausgeschlagen hat. In allen anderen Fällen wird davon ausgegangen, dass die Erben wissen, ob sie etwas von einem verstorbenen Familienmitglied erben oder nicht.</p>
<p>Mehr zum Thema <a href="https://www.focus.de/finanzen/recht/tid-22173/postbank-studie-schulden-werden-selten-vererbt_aid_623918.html" target="_blank" rel="noopener noreferrer">Schulden vererben</a>!</p>
<h3>Das Erbe ausschlagen &#8211; Die Fristen, Kosten und wichtigsten Informationen</h3>
<p>Das Erbe hält für die Nachkommen nicht immer nur gutes bereit. Auch wenn Viele von Reichtümern und teurem Schmuck träumen, können Schulden oder baufällige Immobilien ebenfalls zum Nachlass gehören. In solchen Fällen ist es möglich, das Erbe innerhalb einer gewissen Frist und unter Beachtung einiger Kriterien auszuschlagen.</p>
<p>Das Erbe auszuschlagen bedarf einiger Vorschriften. Eine einfache Mitteilung an die Familie oder einfach keine Reaktion auf das Erbe zu zeigen, reicht nicht aus. Die Form ist sehr entscheidend. Der Erbe muss eine Ausschlagungserklärung gegenüber dem Nachlassgericht entweder in Form einer Niederschrift oder in einer öffentlich beglaubigten Form abgeben. Ein einfacher Brief reicht jedoch nicht aus. Ein persönliches Erscheinen vor dem Nachlassgericht ist ebenfalls möglich. Dort erklärt der Erbe sein Anliegen und ein Rechtspfleger hält dieses schriftlich fest. Zuständig ist jeweils das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Verstorbene seinen letzten Wohnsitz hatte. Ist der Verstorbene Deutscher, hatte seinen Wohnsitz jedoch im Ausland, ist das Amtsgericht Berlin-Schöneberg zuständig. In Baden-Württemberg gibt es eine Sonderregelung. In diesem Bundesland ist das staatliche Notariat Ihr Ansprechpartner.</p>
<p>Jedoch nicht nur die Form ist sehr entscheidend für den Erfolg der Ausschlagung, sondern auch der Inhalt und die Frist der Erklärung. Diese muss deutlich aufgeführt haben, wieso das Erbe nicht angetreten werden möchte. Die Gründe sollten deutlich aufgelistet sein. Hierzu kann beispielsweise zählen, dass der Nachlass überwiegend aus Schulden besteht. Die Erklärung unterliegt einer sogenannten Sechs-Wochen-Frist. Wenn das Erbe nicht angetreten werden will, muss die entsprechende Erklärung innerhalb von sechs Wochen beim zuständigen Nachlassgericht vorliegen, denn sonst gilt das Erbe als angenommen. Als Stichtag wird dabei der Tag angenommen, an dem Sie von der Erbschaft erfahren haben, was meist mit dem Todestag zusammenfällt. Nur in bestimmten Ausnahmefällen, wird die Frist verlängert. Befindet sich beispielsweise der Verstorbene oder der Erbe selbst zum Todeszeitpunkt im Ausland, kann die sechs Wochen Frist aufgeschoben werden.</p>


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			</item>
		<item>
		<title>Erbe: Testament, Pflichtteil, Steuer und Ehepartner &#8211; alle Fakten und Tipps</title>
		<link>https://fivmagazine.de/erbe-testament-pflichtteil-steuer-und-ehepartner-alle-fakten-und-tipps/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Lisa-Marie]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 12 Aug 2019 10:26:40 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[Richtig und vorteilhaft zu Erben aber vor allem zu Vererben gestaltet sich unter Umständen schwierig. Es gibt viele Dinge, die beachtet werden müssen, viele Formalien, die eingehalten werden müssen um das Erbe zu sichern. Ein Testament ist immer die einfachste Lösung um sicherzustellen, dass die eigene Interessen auch nach dem Tod noch gewahrt werden und [&#8230;]]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Richtig und vorteilhaft zu Erben aber vor allem zu Vererben gestaltet sich unter Umständen schwierig. Es gibt viele Dinge, die beachtet werden müssen, viele Formalien, die eingehalten werden müssen um das Erbe zu sichern. Ein Testament ist immer die einfachste Lösung um sicherzustellen, dass die eigene Interessen auch nach dem Tod noch gewahrt werden und das keine Streitigkeiten um das Erbe in der Familie entstehen.</p>

<p>Mehr zum Thema Erbe findest du in unserem <a href="https://ihrhausverkauf.de/" target="_blank" rel="noopener noreferrer">Immobilien Magazin</a>:</p>
<ul>
<li><a href="https://ihrhausverkauf.de/erbschaft-immobilie-wichtigsten-aspekte-erbschein-kosten/" target="_blank" rel="noopener noreferrer">Immobilie erben &#8211; was jetzt?</a></li>
<li><a href="https://ihrhausverkauf.de/vorerbe-nacherbe-definition-tipps/" target="_blank" rel="noopener noreferrer">Vorerbe und Nacherbe</a></li>
<li>Erbgemeinschaft</li>
</ul>
<h2>Richtig vererben zu Lebzeiten</h2>
<p>Ohne ein Testament wird der Nachlass nach den Vorschriften der gesetzlichen Erbfolge verteilt. Diese ist jedoch nicht immer im Interesse des Erblassers. Existiert ein Testament, kann das Vermögen anders verteilt werden, als es das Gesetz vorsieht und auch nicht blutsverwandte Personen können erben. Das Erstellen eines Testamentes ist also nicht nur wichtig um den letzten Willen genau zu regeln, sondern auch um Streitigkeiten in der Familie zu vermeiden.</p>
<p>Häufige Fragen sind vor allem:</p>
<ul>
<li>Wie hoch ist der Pflichtteil beim Erben?</li>
<li>Was ist der Pflichtteil beim Erben?</li>
<li>Was erbt der Ehegatte?</li>
<li>Wie ist die gesetzliche Erbfolge?</li>
</ul>
<h2>Das Testament regelt alles</h2>
<p>Ein Testament setzt die gesetzliche Erbfolge außer Kraft und kann somit eine neue Erbfolge festlegen. Wer das Erbe antreten soll, wird vom Erblasser bestimmt. Werden mehrere Personen benannt, wird das Vermögen meist nach Quoten aufgeteilt. Das Schreiben eines Testamentes ermöglicht dem Erblasser zudem zusätzlich die Möglichkeit, einzelne Dinge bestimmten Personen zu hinterlassen beispielsweise ein Auto, Schmuck oder eine Immobilie. Diese werden aber juristisch nicht als Erbe, sondern als Vermächtnis angesehen. Um Streit um den Nachlass zu vermeiden, kann in einem Testament der Nachlass so verteilt werden, dass keine Streitpunkte entstehen können.</p>
<p>Testamente können sowohl mit als auch ohne Notar verfasst werden. Wird ein Testament ohne Notar verfasst, müssen einige Dinge beachtet werden. Der Verfasser muss mindestens 16 Jahre alt und &#8222;testierfähig&#8220; sein, also im Vollbesitz seiner geistigen Kräfte. Das Testament muss handschriftlich verfasst werden, denn am Computer geschriebene Ausdrucke reichen als gültiges Testament nicht aus. Ist das Testament mehrere Seiten lang, sollte jede Seite nummeriert, zusammengeheftet und jede Seite einheitlich datiert und unterschrieben werden. Eine eindeutige Überschrift, wie &#8222;Testament&#8220; oder &#8222;Mein Letzter Wille&#8220; ist empfehlenswert um den Zweck des Schreibens eindeutig zu machen.</p>
<p>Wird ein Testament jedoch mithilfe eines Notars verfasst, bedeutet dies, dass der Erblasser seinen letzten Willen einem Notar mündlich zu Protokoll gegeben hat. Dies ist besonders wichtig, wenn Immobilien zum Nachlass gehören, denn für die Übertragung ins Grundbuch ist entweder ein Erbschein oder ein notarielles Testament erforderlich. Existiert ein notarielles Testament, werden den Erben das kostenpflichtige und zeitaufwendige Erbscheinverfahren erspart.</p>
<h2>Erben ohne Testament &#8211; die gesetzliche Erbfolge greift</h2>
<p>Die gesetzliche Erbfolge regelt sowohl die Reihenfolge der Erben, als auch die einzelnen Mengen, die geerbt werden. Zunächst erben die nächsten Verwandten, wie Kinder und Enkel und anschließend die weiter entfernten Verwandten, wie Neffen und Nichten. Nähere Verwandte schließen grundsätzlich die weiter entfernten Verwandten von der Erbfolge aus. Zu welcher Quote die einzelnen Erben erben, wird im Erbschein dokumentiert.Die gesetzliche Erbfolge richtet sich nach dem Parantel &#8211; oder Ordnungssystem. Es teilt die Verwandten in verschiedene Ordnungen auf. Der ersten Ordnung gehören demnach Kinder und Enkelkinder des Erblassers an. Der zweiten Ordnung werden Eltern, Geschwister, Nichten und Neffen des Erblassers zugeordnet. Zur dritten Ordnung werden Großeltern, Onkel und Tanten sowie Cousinen und Cousins des Erblassers gezählt. Ehegatten und eingetragene Lebenspartner werden nicht als Verwandte angesehen, verfügen jedoch über das Ehegattenerbrecht. Dieses gibt ihnen eine besondere Stellung und schränkt das Erbrecht der Verwandten ein. Verwandte der vorhergehenden Ordnung schließen stets Verwandte einer nachfolgenden Ordnung aus der Erbfolge aus.</p>
<h3>Der Ehepartner</h3>
<p>Der Ehepartner oder eingetragene Lebensgefährte wird in der gesetzlichen Erbfolge zwar nicht als Verwandter angesehen, besitzt jedoch eine besondere Stellung. Hinterlässt der Verstorbene sowohl Ehepartner als auch Kinder, erbt der Ehepartner die Hälfte des Nachlasses und die Kinder die andere Hälfte. Bei mehr als drei Kindern erhält der Ehepartner jedoch nur ein Viertel und die Kinder teilen den Rest untereinander auf. Gibt es nur Verwandte zweiter Ordnung oder Großeltern, erhält der Ehepartner die Hälfte des Nachlasses und die Verwandten der zweiten und dritten Ordnung teilen die andere Hälfte. Existieren keine Verwandten der ersten, zweiten oder dritten Ordnung, erbt der Ehegatte alles.</p>
<h3>Die Erben erster Ordnung</h3>
<p>Zur ersten Ordnung werden die Kinder und Enkelkinder des Erblassers gezählt. Auch nicht eheliche Kinder, die nach dem 1. Juli 1949 geboren wurden sind erbberechtigt. Lebt zum Todeszeitpunkt ein Kind des Erblassers und der Ehepartner, erben beide die Hälfte. Leben mehrere Kinder, teilt sich das Erbe unter diesen und dem Ehepartner auf. Sind Kinder des Erblassers bereits verstorben, erben die Enkelkinder.</p>
<h3>Die Erben zweiter Ordnung</h3>
<p>Sind keine Kinder oder Enkelkinder vorhanden, Erben die Erben der zweiten Ordnung. Zu der zweiten Ordnung werden Eltern, Geschwister, Neffen und Nichten gezählt. Leben zum Todeszeitpunkt beide Eltern des Verstorbenen, wird der Nachlass zur Hälfte aufgeteilt. Ist jedoch ein Elternteil bereits verstorben, treten an diese Stelle die Nachkommen dieses Elternteils, also Geschwister oder Nichten und Neffen des Erblassers.</p>
<h3>Die Erben dritter Ordnung</h3>
<p>Hinterlässt der Verstorbene nur Erben der dritten Ordnung teilt sich das Erbe wie folgt auf. Die Großeltern und deren Nachkommen fällt das Erbe des Erblassers zu. Ist ein Großelternteil bereits verstorben, fällt das Erbe ebenfalls an die Tanten, Onkel, Cousinen und Cousins des Erblassers.</p>
<h3>Adoptierte Kinder</h3>
<p>Eine Adoption erteilt einem Kind die rechtliche Verwandtschaft. Ist das Kind bei der Adoption minderjährig, erlangt es die rechtliche Stellung eines gemeinschaftlichen Kindes beider Ehegatten und gehört somit zu den Erben erster Ordnung. Somit erbt nicht nur das Adoptivkind von den Eltern, sondern auch umgekehrt. Mit der Adoption verliert das Kind jedoch jeden Anspruch, alle Rechten und Pflicht zu den Blutsverwandten und ist somit gegenüber den leiblichen Eltern nicht mehr erbberechtigt. Anders ist dieses bei adoptierten Kindern geregelt, die volljährig sind. Die verwandtschaftlichen Beziehungen zu den leiblichen Eltern erlischt nicht und so kann ein volljähriges adoptiertes Kind von bis zu vier Erbteilen erbberechtigt sein, den leiblichen- und den Adoptiveltern. Gegenüber den Verwandten der Adoptiveltern besteht jedoch kein gesetzliches Erbrecht.</p>
<h2>Schulden vererben &#8211; Erbe ausschlagen oder nicht?</h2>
<p>Ein Erbe bedeutet nicht in erster Linie Reichtum und neue Besitztümer. Eine Erbschaft ist häufig mit Schulden belastet und bedeutet für die Erben eine hohe Verantwortung. Die Erben übernehmen nach dem Tod nicht nur das Vermögen, sondern auch die Rechte und Pflichten des Verstorbenen. Gehören hierzu Schulden, haften die Erben auch mit ihrem privaten Vermögen dafür. Wenn von Anfang an ersichtlich ist, dass es sich um ein Schuldenerbe handelt, kann das Erbe innerhalb der Sechs-Woche-Frist ausgeschlagen werden. Wird erst später ersichtlich, dass der Nachlass mit Schulden belastet ist, kann ein Antrag auf Nachlassinsolvenz gestellt werden. Das Privatvermögen des Erben wird somit geschützt und die Schulden müssen nur aus der Erbmasse zurückgezahlt werden. Kommt es zu einem Erbschaftsfall, sollte das Erbe genauestens geprüft und auf Schulden untersucht werden. Die Erbschaft kann von jedem Erben ausgeschlagen werden. Dies wird besonders dann sinnvoll, wenn Schulden oder sanierungsbedürftige Immobilien zum Nachlass gehören.</p>
<h2>Das Erbe ausschlagen &#8211; je nach Situation sinnvoll</h2>
<p>Das Erbe hält für die Nachkommen nicht immer nur gutes bereit. Auch wenn Viele von Reichtümern und teurem Schmuck träumen, können Schulden oder baufällige Immobilien ebenfalls zum Nachlass gehören. In solchen Fällen ist es möglich, das Erbe innerhalb einer gewissen Frist und unter Beachtung einiger Kriterien auszuschlagen.</p>
<p>Kein Erbe ist dazu verpflichtet das Erbe anzutreten. Diese ist vor allem zum Schutz der Erben möglich, denn dieser bekommt nicht nur das Vermögen, sondern auch die Schulden des Verstorbenen, für die er mit dem eigenen Privatvermögen haftet. Bevor ein Erbe also angetreten oder angeschlagen wird, sollte sich jeder Erbe erst einmal einen genauen Überblick über die Vermögensverhältnisse und Schulden des Erblassers machen. Zu diesen gehören sowohl die Bankguthaben, Wertpapiere, Wertgegenstände, Grundstücke und Immobilien aber auch die Bestattungskosten, Kredite, Unterhaltsrückstände oder Pflichtteilsansprüche zählen dazu. Die Kosten für eine Nachlassverwaltung oder eine Testamentseröffnung können ebenfalls hinzukommen. Stellt sich bei dieser Prüfung heraus, dass mehr Soll als Haben vorhanden ist, ist es sinnvoll das Erbe auszuschlagen. Gehören Sanierungsbedürftige Immobilien zum Nachlass ist eine genaue Prüfung ebenfalls erforderlich. Wird das Erbe angetreten, muss viel Geld in die Sanierungsarbeiten gesteckt werden, was je nach Fall sehr teuer werden kann. Überlegen Sie also genau, ob Sie das Erbe in einem solchen Fall antreten wollen oder nicht.</p>
<p>Ist ein Erbe angenommen oder die Ausschlagungsfrist überschritten, gibt es meist kein Zurück mehr. Jedoch bestätigen hier mal wieder Ausnahmen die Regel. In bestimmten Fällen ist es möglich, im Nachhinein vom Erbe zurückzutreten. Kommt nach Annahme der Erbschaft beispielsweise ans Licht, dass der Nachlass einen hohen Kredit des Verstorbenen enthält, von dem Sie bis dahin nichts wussten, kann die Annahme der Erbschaft angefochten werden. Als Voraussetzung gilt jedoch, dass Sie eine umfassende Kenntniss über die Vermögensgegenstände und Schulden des Nachlasses hatten. Will der Erbe die Annahmen jedoch anfechten, weil die Sechs-Wochen-Frist nicht bekannt war oder nicht klar war, wann diese beginnt, ist dieses mit einem guten Anwalt ebenfalls möglich.</p>
<h3>Erbschaft aufgrund von Überschuldung ausgeschlagen</h3>
<p>Im umgekehrten Fall gibt es auch einige Möglichkeiten. Sollte die Erbschaft aufgrund von Überschuldung ausgeschlagen worden sein und im Nachhinein stellt sich heraus, dass der Nachlass doch nicht so viele Schulden enthält, wie zu Beginn angenommen, kann die Ausschlagung nicht angefochten werden. Stellt sich aber im Nachhinein heraus, dass Wertpapiere oder Immobilien zum Nachlass gehören, von denen Sie bei der Ausschlagung keine Kenntnis hatten, ist eine Anfechtung sehr wohl möglich. Die Anfechtung muss innerhalb von sechs Wochen, nachdem der Irrtum erkannt worden ist, schriftlich und begründet dem Nachlassgericht gegenüber erklärt werden.</p>
<h2>Freibetrag beim Erben</h2>
<p>Damit die Erben vor einer finanziellen großen Belastung geschützt werden, gelten je nach Verwandtschaftsgrad unterschiedliche Steuersätze und Freibeträge. Diese Freibeträge beinhalten verschiedene Dinge, die nicht versteuert werden müssen, damit die Erben besonders bei einem großen Nachlass nicht das meiste als Steuern abgeben müssen.</p>
<h3>Finanzielle Erleichterung für die Erben</h3>
<p>Dazu zählen die Versorgungsfreibeträge, die zu zahlen sind, wenn der Partner oder die Kinder auf die finanzielle Unterstützung des Verstorbenen angewiesen waren. Für Ehegatten beträgt der Versorgungsfreibetrag 256.000 Euro vorausgesetzt der überlebende Ehepartner hat keine Witwenrente oder Betriebsrente, für die keine Erbschaftssteuer anfällt. Ist eine solche Rente vorhanden, wird der Wert der Rente anhand der voraussichtlichen Dauer der Bezüge ermittelt und der Versorgungsfreibetrag um diesen Wert gemindert.Für Kinder gelten Versorgungsfreibeträge, die dem Alter des Kindes zum Todeszeitpunkt gemäß gestaffelt werden. Kleinkindern bis zu einem Alter von 5 Jahren steht ein Versorgungsfreibetrag von 52.000 Euro zu. Von diesem Punkt ausgehend, fällt der Versorgungsfreibetrag all fünf Jahre um ca. 10.000 Euro. Kinder im Alter von 20 bis 27 Jahren können demnach einen Versorgungsfreibetrag in Höhe von 10.300 Euro geltend machen, jedoch sind diese Freibeträge nur relevant, wenn die Kinder keine eigenen Versorgungsbezüge, wie beispielsweise eine Waisenrente haben.</p>
<p>Die weiteren Freibeträge, neben den Versorgungsfreibeträgen, werden nach dem Verwandtschaftsgrad geregelt und sind unabhängig von vorhandenen Hinterbliebenenrente oder dem eigenen Vermögen. Demnach erben Ehegatten und eingetragene Lebenspartner einen Freibetrag von 500.000 Euro. Kinder des Verstorbenen oder Enkel des Verstorbenen, falls deren Eltern vor dem Erbfall sterben, können einen Freibetrag von 400.000 Euro geltend machen. Enkel, deren Eltern noch Leben können Freibeträge in Höhe von 200.000 Euro erhalten. Für Urenkel oder die eigenen Eltern des Verstorbenen gelten Freibeträge von 100.000 Euro. Alle anderen Erben können Freibeträge in Höhe von 20.000 Euro geltend machen. Damit beim Erbfall möglichst wenig Steuern gezahlt werden müssen, kann der Erblasser schon lange vor dem Tod wichtige Entscheidungen treffen und im Testament bestimmen. Nur das, was nach Abzug der Freibeträge vom Nachlass übrig bleibt, ist steuerpflichtig. Jeder steuerpflichtige Erwerb wird auf volle 100 € nach unten abgerundet. Die einzelnen Steuersätze der Erbschaftssteuer sind abhängig von den verschiedenen Steuerklassen der Erben und zusätzlich progressiv gestaffelt.</p>
<h3>Schenkungen und Erbschaftssteuer &#8211; die Freibeträge</h3>
<p>Die Erbschaftssteuer und die Schenkungssteuer sind eng miteinander verknüpft. Es gelten nahezu die gleichen Freibeträge, wie im Erbfall jedoch dürfen die geschenkten Freibeträge nur einmal in zehn Jahren steuerfrei überlassen werden. Erblasser, die die Erbschaftssteuer für ihre Erben verringern möchten, müssen also bereits zehn Jahre vor ihrem Tod mit dem Verschenken des Vermögens beginnen. Bei Patchworkfamilien ergibt sich aus dieser Regelung, dass es sinnvoll sein kann, die Kinder des Ehegatten zu adoptieren um die Freibeträge mit denen der leiblichen Kindern gleichzustellen. Die Adoption beeinflusst dabei nicht die Erbfolge zu dem anderen biologischen Elternteil.</p>
<p>Eine Schenkung ermöglicht somit tatsächlich Sparmöglichkeiten bei der Erbschaftssteuer. Die Erblasser müssen diese Möglichkeiten kennen und gezielt einsetzten um weniger von einem Nachlass an Steuern abgeben zu müssen. Nicht eheliche Partner müssen beachten, dass auch langjährige Lebenspartnerschaften nur die gegebenen Freibeträge ermöglichen, wenn diese offiziell anerkannt sind, entweder durch eine Heirat oder durch eine Eintragung der Partnerschaft.</p>
<h3>Pflichtteil trotz Enterbung &#8211; diese Rechte haben Sie</h3>
<p>Grundsätzlich kann jeder Mensch frei entscheiden, wen er als Erben einsetzt und wen er enterbt. Der Erblasser muss in seinem Testament nicht begründen, wieso er einen Angehörigen aus der Erbfolge ausschließt. Jedoch bedeutet ein Ausschluss nicht, dass der Erbe nichts erhält, denn jeder Erbe hat einen Pflichtteilanspruch. Dieser Anspruch muss vom Erben selbst angefordert werden, denn im Erbschein sind diese Pflichtteilsansprüche nicht vermerkt. Setzt ein Erblasser eine Person als Alleinerben fest, bedeutet dies zum einen, dass dieser alleine den gesamten Nachlass erbt aber auch, dass niemand anders erben soll, der eigentlich erbberechtigt wäre.</p>
<p>Ehepaare können gemeinsam in einem Erbvertrag oder einem Berliner Testament nahe Angehörige enterben. In einer klassischen Form des Berliner Testaments setzten die Eheleute fest, dass der länger lebende Partner Alleinerbe wird und die Kinder erst dann erben, wenn beide Eheleute verstorben sind. Die Eltern enterben also ihre Kinder solange, bis beide verstorben sind. Ist jemand enterbt, so fällt der Teil des Erbes, der diesem Erben zugestanden hätte der Person zu, die Erbe geworden wäre, falls der Enterbte zum Zeitpunkt des Erbfalles bereits verstorben wäre.</p>
<p>Trotz einer Enterbung, stehen nahen Angehörigen ein Teil des Vermögens zu. Diese Tatsache beruht im Gesetz auf der Fürsorgepflicht, die der Verstorbene auch nach seinem Tod für seine nahen Verwandten hat. Diese gilt aber nur für die nächsten Angehörigen, die laut dem Gesetz, wie folgt bestimmt sind: Als nahe Angehörige zählen sowohl eheliche, nicht eheliche als auch adoptierte Kinder, der Ehegatte, solange die Ehe zu Zeitpunkt des Erbfalls noch wirksam ist, Partner einer eingetragenen gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaft und Eltern des Erblassers, sofern keine Kinder vorhanden sind. Enkel haben nur dann einen Anspruch, wenn sie vom Erbe ausgeschlossen wurden und ihre Eltern nicht mehr leben. Nicht pflichtteilsberechtigt und demnach laut Gesetz nicht unter nahe Verwandte zu verstehen, sind Geschwister und Großeltern des Erblassers. Wer enterbt ist, muss eine Rechte auf den Pflichtteil selber gegenüber den anderen Erben geltend machen. Unter besonderen Umständen ist es Eltern möglich, die Kinder komplett zu enterben und ihnen auch den Pflichtteil zu entziehen. Dieser Wunsch muss im Testament ausdrücklich angeordnet und begründet werden.</p>
<h3>Vorerbe und Nacherbe &#8211; im Testament bestimmt</h3>
<p>Der Erblasser ist in der Festlegung der Erben frei und kann daher sein Vermögen in zeitlicher Versetzung an mehrere Personen übertragen. Der Nacherbe erhält demnach sein Erbe erst, nachdem eine andere Person, in diesem Falle der Vorerbe, geerbt hat. Der Erblasser kann beispielsweise einen Anlass oder einen Zeitpunkt für den Eintritt der Nacherbfolge wählen, beispielsweise die Volljährigkeit oder das Bestehen der Meisterprüfung.Der Vor- und der Nacherbe sind beide Rechtsnachfolger des Erblassers, bilden aber keine Erbengemeinschaft, in der sie gleichzeitig erben würden, sondern erben aufgrund der Veranlassung des Erblassers zeitlich versetzt. Der Nacherbe hat ein Anwartschaftsrecht auf die Nacherbschaft und somit verfällt im Eintreten der Nacherbfolge das Erbe des Vorerben, dieser hört auf Erbe zu sein, und die Erbschaft fällt dem Nacherben an. Für den Fall, dass der Nacherbe zum Zeitpunkt des Nacherbfalles bereits verstorben ist, sollte der Erblasser vorsorgen und weitere Nacherben benennen.</p>
<p>Die Vorerbschaft und Nacherbschaft wird häufig von Eheleuten angewendet, um sicherzugehen, dass das gesamte gemeinsame Vermögen in der eigenen Familie bleibt. Die Eheleute benennen dafür jeweils den anderen als Vorerbe und die gemeinsamen Kinder als Nacherbe. Selbst im Falle einer Wiederheirat nach dem Todesfall eines Ehegatten kann das Vermögen nicht an den neuen Ehegatten vererbt werden.</p>
<h2>Die Erbengemeinschaften &#8211; offen kommunizieren und Einigung finden</h2>
<p>Eine Erbengemeinschaft beschreibt alle Erben eines Erblassers. Diese tritt in Kraft, wenn es mehr als einen Erben gibt und sich somit automatisch eine Erbengemeinschaft bildet. Die Erbengemeinschaft verliert jedoch ihre Wirkung mit Beginn einer Erbauseinandersetzung. Zu einer Auseinandersetzung muss es in einer Erbengemeinschaft jedoch nicht zwingend kommen. Da es in Erbengemeinschaften häufig zu Streitigkeiten um die Erbgegenstände gibt, bestehen viele Erbengemeinschaften auch viele Jahre nach dem Todesfall noch.</p>
<h2>Erbengemeinschaft auseinandersetzten</h2>
<p>Im Idealfall zahlen die Erben einer Erbengemeinschaft eventuelle Schulden zügig aus dem Nachlass und lösen die Erbengemeinschaft anschließend auf, indem der Überschuss nach Anteilen verteilt wird. Dies ist jedoch häufig nicht die Realität. Streitigkeiten innerhalb der Erbengemeinschaft sorgen oft dafür, dass diese jahrelang nach dem Erbfall ungelöst bestehen bleiben. Jedes Mitglied einer solchen Erbengemeinschaft hat das Recht jederzeit die Auflösung zu verlangen und das auch ohne wichtigen Grund.</p>
<h3>Schulden begleichen und Erbe verteilen</h3>
<p>Damit eine Erbengemeinschaft ohne Streitigkeiten aufgelöst werden kann, empfiehlt es sich bestimmte Schritte einzuhalten. Von der richtigen Wertermittlung des Nachlasses bis hin zu den Erbschaftssteuern gibt es wichtige Fromalien zu beachten.</p>
<h3>Die Nachlassschulden bezahlen</h3>
<p>Die Nachlassschulden können von der Erben der Erbengemeinschaft aus dem Nachlass bezahlt werden. Nicht selten müssen dafür zum Nachlass gehörende Gegenstände veräußert werden, wie beispielsweise Immobilien oder Grundstücke.</p>
<h3>Die unteilbaren Gegenstände verkaufen</h3>
<p>Sollte eine echte Teilung bei bestimmten Gegenständen, wie einer Immobilie in der Erbengemeinschaft nicht möglich sein, müssen die Erben diesen Gegenstand unter Umständen verkaufen oder zwangsversteigern lassen. Um dies zu tun, muss zunächst ein realistischer Verkaufspreis ermittelt werden. Kommt es hier zu keiner Einigung, kann eine Teilungsversteigerung von einer der Erben eingeleitet werden. Die teilbaren Gegenstände verteilenDas Erbe ist in erster Linie in Natur von den Erben zu teilen. Jeder Erbe kann also Gegenstände in Abstimmung mit den anderen Erben für sich aus dem Nachlass nehmen. Geld und Wertpapiere können von der Erbengemeinschaft entsprechend den jeweiligen Anteilen aufgeteilt werden.</p>
<h3>Die Zuwendungen und Schenkungen berücksichtigen</h3>
<p>Hat ein Erbe zu Lebzeiten des Erblassers von diesem Zuwendungen oder Schenkungen erhalten sind diese möglicherweise ausgleichungspflichtig. Die Schenkungen die ausgelichungspflichtig sind, erhöhen rechnerisch den Nachlass und werden von der Erbquote des Beschenkten abgezogen. Jeder Erbe kann von den anderen Auskunft über solche Zuwendungen verlangen, damit diese korrekt berücksichtigt werden.</p>
<h3>Das Finanzamt berücksichtigen</h3>
<p>Bei einer Erbschaft fällt auch immer eine Erbschaftssteuer an. Einige Dinge aus dem Nachlass können jedoch von der Steuer abgezogen werden, wie beispielsweise die Kosten der Bestattung oder Gebühren für die Testamentseröffnung.</p>
<h3>Den Nachlass ermitteln</h3>
<p>Bevor der Nachlass nicht ermittelt ist, kann eine Erbengemeinschaft nicht auseinandergesetzt werden. Die meisten Informationen, erhalten die Erben von der Bank, bei der der Erblasser die Konten oder Depots hatte. Um Einsicht in diese zu erhalten wird ein Erbschein oder ein Testament mit gerichtlichem Eröffnungsprotokoll benötigt. Jedoch gehören auch die Schulden zum Nachlass. Um den Nachlass also komplett zu ermitteln, sollten die Schulden und das Vermögen gegenübergestellt und abgeglichen werden.</p>
<h3>Der Notar hilft</h3>
<p>Sollte eine Einigung nicht zu erreichen sein, kann ein Notar von der Erbengemeinschaft zu Hilfe genommen werden. Dieser vermittelt zwischen den Erben, um eine möglichst schnelle Einigung zu erzielen. Es sollte jedoch bedacht werden, dass eine solche Hilfe mit einigen Kosten verbunden ist.</p>
<h3>Die Pflegeleistungen berücksichtigen</h3>
<p>Hat ein Kind das verstorbene Elternteil ohne Gegenleistung zu Lebzeiten gepflegt, kann hierfür ein Ausgleich in Anspruch genommen werden. Dieser muss der Dauer, dem Umfang sowie dem Wert des Nachlasses angemessen sein.</p>
<h3>Die Teilversteigerung &#8211; der letzte Ausweg für Erbengemeinschaften</h3>
<p>Gegenstände, wie Immobilien oder Grundstücke bringen in Erbengemeinschaften häufig Streitigkeiten auf. Die Vorstellungen, wie mit dem gemeinsamen Eigentum verfahren werden soll, sind zu unterschiedlich und die Beteiligten können sich nicht einigen. Jeder Erbe hat das Recht jederzeit eine Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft zu fordern und somit deren Auflösung zu erzwingen. Eine Teilungsversteigerung kann in einem solchen Fall die letzte Möglichkeit sein, um die Streitigkeiten zu schlichten und die Erbengemeinschaft zu lösen.</p>
<p>Die Teilungsversteigerung birgt einige Risiken, die vorab gut durchdacht werden sollten. Die Immobile könnte unter Wert verkauft werden und zu geringen Gewinne bei den Erben führen. Es gibt einige Alternativen, die diese Risiken ausschließen. Die Immobilie kann Privat verkauft werden, wodurch die Antrags-, Verfahrens- und Rechtsanwaltskosten eingespart werden. Zudem können die Erben den Käufer selber aussuchen und somit sicherstellen, dass die Immobilie nicht unter Wert verkauft wird. Eine weitere Alternative ist die freiwillige Versteigerung. Die Erbengemeinschaft kann sich an einen öffentlichen Auktionator wenden, der eine Versteigerung organisiert und durchführt. Der Vorteil liegt hier für die Erben darin, dass das Mindestgebot selbst bestimmt werden kann und somit die Gefahr einer Versteigerung unter Wert nicht besteht. Die Erbengemeinschaft muss jedoch in beiden Fällen einstimmig dem Verkauf der Immobilie zustimmen.</p>
<p>Mehr in unserem <a href="https://ihrhausverkauf.de/" target="_blank" rel="noopener noreferrer">Immobilien Magazin</a>:</p>
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<li><a href="https://ihrhausverkauf.de/erbschaft-immobilie-wichtigsten-aspekte-erbschein-kosten/" target="_blank" rel="noopener noreferrer">Immobilie erben &#8211; was jetzt?</a></li>
<li><a href="https://ihrhausverkauf.de/vorerbe-nacherbe-definition-tipps/" target="_blank" rel="noopener noreferrer">Vorerbe und Nacherbe</a></li>
<li>Erbgemeinschaft</li>
</ul>

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