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	<title>Erbengemeinschaft | FIV | Magazin</title>
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		<title>Teilverkauf Immobilie: Vorteile, Nachteile, Steuern &#038; Co. &#8211; für Wohnung, Haus &#038; Grundstück</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Laura]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 03 May 2022 13:46:22 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[Teilverkauf Immobilie &#8211; Zu Recht gelten Immobilien seit einiger Zeit als sichere Altersvorsorge. Sie sind wertstabil und risikoarm &#8211; perfekt für ein selbstbestimmtes Leben im hohen Alter. Daher bietet sich der Teilverkauf der eigenen Liegenschaft bestens an. Du verkaufst einen Teil deines Objekts, kommst schnell an Liquidität und kannst dort weiterhin wohnen bleiben. Doch jede [&#8230;]]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Teilverkauf Immobilie &#8211; Zu Recht gelten Immobilien seit einiger Zeit als sichere Altersvorsorge. Sie sind wertstabil und risikoarm &#8211; perfekt für ein selbstbestimmtes Leben im hohen Alter. Daher bietet sich der Teilverkauf der eigenen Liegenschaft bestens an. Du verkaufst einen Teil deines Objekts, kommst schnell an Liquidität und kannst dort weiterhin wohnen bleiben. Doch jede Entscheidung bringt auch Nachteile mit sich. In diesem Fall Inflation, Folgekosten &amp; Co. Erfahre hier alles über die Vorteile und Nachteile des Teilverkaufs, warum du dir das Nießbrauchrecht unbedingt anschauen solltest und welche steuerlichen Folgen der Teilverkauf mit sich bringt.</p>
<h2>Was versteht man unter Teilverkauf?</h2>
<p>Entscheidest du dich für den Teilverkauf deiner Immobilie, veräußerst du nicht das ganze Objekt, sondern lediglich einen Teil davon. In der Regel handelt es sich um 10 bis 50 Prozent der Liegenschaft. Du erhältst dann den Kaufpreis für den verkauften Teil und kannst gegen eine monatliche Nutzungsgebühr dort weiterhin wohnen bleiben. Diese ist an den Teilkäufer zu zahlen &#8211; vergleichbar mit einer Miete. Es zieht also keine zweite Person in deine Immobilie ein. Stattdessen bleibst du alleiniger Nutzer.</p>
<blockquote><p>Niemand weiteres zieht ein, doch du darfst wohnen bleiben</p></blockquote>
<p>Zu den Vorteilen gleich mehr. Hier der Teilverkauf zusammengefasst:</p>
<ul>
<li>Ein Teil der Immobilie wird verkauf (meist 10-50%)</li>
<li>Teilverkauf Haus: Ja</li>
<li>Teilverkauf Wohnung: Ja</li>
<li>Teilverkauf Grundstück: Ja</li>
<li>Du bleibst alleiniger Nutzer der Immobilie</li>
<li>Du zahlst monatliches Nutzungsentgelt</li>
</ul>
<p>Das klingt an sich ganz spannend. Doch warum solltest du dich für einen Teilverkauf entscheiden? Schauen wir uns die Vorteile an.</p>
<h2>Vorteile: Rasche Liquidität, Vermietung &amp; Co.</h2>
<p>Ein Teilverkauf bringt eine Vielzahl an Vorteilen mit sich. Du erhältst schnell finanziellen Spielraum, profitierest von zukünftigen Wertsteigerungen und kannst durch <a href="https://fivmagazine.de/wohnung-haus-vermieten-nuetzliche-tipps-private-vermieter-bonitaetspruefung-nebenkostenabrechnung-wohnungsuebergabe/" target="_blank" rel="noopener">Vermietung</a> weiteres Kapital erwirtschaften. Genaueres dazu gleich mehr.</p>
<p>Vorteile des Teilverkaufs zusammengefasst:</p>
<ul>
<li>zügiger Verkaufsprozess</li>
<li>schnelle Liquidität</li>
<li>zukünftiger Verkauf &amp; Kauf möglich</li>
<li>kein Auszug nötig</li>
<li>Profit durch mögliche Wertsteigerung</li>
<li>Profit durch mögliche Vermietung</li>
<li>Alleiniges Nutzungsrecht nach Verkauf möglich</li>
</ul>
<p>Einer der entscheidenden Vorteile des Teilverkaufs liegt im alleinigen Nutzungsrecht der Immobilie, das selbst nach einem Komplettverkauf möglich ist:</p>
<h3>Nießbrauchrecht: Alleiniges Nutzungsrecht nach Verkauf</h3>
<p>Wie bereits erklärt, kannst du nach dem abgeschlossenen Teilverkauf weiterhin im Objekt wohnen bleiben. Werfen wir an dieser Stelle einen kurzen Blick auf die zwei Optionen, die dir für die Veräußerung der Immobilie zur Verfügung stehen:</p>
<ol>
<li>Teilverkauf ohne Aussicht auf Gesamtverkauf oder</li>
<li>Teilverkauf inkl. Gesamtverkauf in X Jahren</li>
</ol>
<p>Entscheidest du dich für den Teilverkauf deiner Immobilie und hast mit dem Käufer ausgemacht, nach X Jahren deinen Teil komplett zu veräußern, erlaubt dir das Nießbrauchrecht dort auch nach der kompletten Veräußerung der Immobilie wohnen zu bleiben. Du hast dann weiterhin das alleinige Nutzungsrecht.</p>
<p>Der Vorteil: Du bist zu keiner Zeit, auf das Wohlwollen oder die Zustimmung des Verkäufers angewiesen.</p>
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<div class="only-mobile"><a href="/go/erste-immobilie-kaufen/" title="Videokurs erste Immobilie kaufen 2024: Haus & Wohnung - Empfehlung"><img decoding="async" src="https://fivmagazine.de/wp-content/uploads/2024/01/videokurs-haus-wohnung-immobilie-kaufen-2024-beginner-3.jpg" alt="Videokurs erste Immobilie" width="485" height="500" class="alignnone" /></div>
<h3>Zügiger Verkaufsprozess und schnelle Liquidität</h3>
<p>Ob mit oder ohne Aussicht auf Gesamtverkauf &#8211; Im Vergleich zu einem regulären <a href="https://fivmagazine.de/immobilie-verkaufen-wohnung-haus-tipps-wertermittlung-verkaufsablauf-steuergestaltung/" target="_blank" rel="noopener">Immobilienverkauf</a>, sind bei dem Teilverkauf deines Objekts weitaus weniger Hürden gegeben. Möchtest du deine Immobilie komplett verkaufen, durchläufst du in der Regel mehrere Phasen von der Vorbereitung über die Bonitätsprüfung bis zum Verkaufsvertrag. Vor allem die Überprüfung der Kreditwürdigkeit des Käufers kann durchaus längere Zeit in Anspruch nehmen.</p>
<p>Vorab die Schritte eines regulären Verkaufs:</p>
<ol>
<li>Unterlagen vorbereiten</li>
<li>Wertermittlung</li>
<li>Immobilienvermarktung</li>
<li>Erstellung eines Exposés</li>
<li>Durchführung und Planung der Besichtigungstermine</li>
<li>Kaufverhandlungen</li>
<li>Abwicklung und Aufsetzen des Kaufvertrags</li>
<li>Schlüsselübergabe</li>
</ol>
<p>Der Vorteil beim Teilverkauf? Beim Teilverkauf wird ein Großteil dieser Schritte komplett übersprungen. Stattdessen wendest du dich hier direkt an den Finanzdienstleister, der dir dann deine Immobilie anteilig abkauft. Du sparst dir somit Zeit und gewinnst rasch Liquidität.</p>
<p>Schritte des Teilverkaufs im Vergleich:</p>
<ol>
<li>Wertermittlung</li>
<li>Abwicklung und Aufsetzen des Kaufvertrags</li>
<li>Schlüsselübergabe</li>
</ol>
<h3>Sowohl Kauf, als auch Verkauf in Zukunft möglich</h3>
<p>Außerdem: Möchtest du in Zukunft deinen Teil der Immobilie ebenfalls verkaufen, unterstützt dich der Teilkäufer meistens dabei, den bestmöglichen Preis zu erzielen. Schließlich seid ihr beide an einem hohen Gewinn interessiert und auch ein Rückkauf ist zu einem späteren Zeitpunkt nicht ausgeschlossen.</p>
<h3>Profit durch Wertsteigerung und Vermietung</h3>
<p>Sollte die Liegenschaft zudem in Zukunft and Wert gewinnen, profitierst auch du als Miteigentümer davon. Denk daran: Sie gehört bis zu 50 Prozent weiterhin dir und ausziehen musst du auch nicht. Umzugskosten und der, mit der Suche nach einem neuen Wohnobjekt verbundene Stress fallen somit für dich weg. Selbst wenn du zu einem späteren Zeitpunkt doch ausziehen möchtest, bist du nicht an einen Gesamtverkauf gebunden. Stattdessen kannst du die <a href="https://fivmagazine.de/immobilie-vermieten-oder-verkaufen-so-gehts-makler-finden/" target="_blank" rel="noopener">Immobilie vermieten</a> und dadurch weiteres Kapital für dich rausschlagen.</p>
<blockquote><p>Als Teilbesitzer des Objekts steht dir auch die Option der Vermietung offen</p></blockquote>
<p>Je nachdem kannst du auch nur einen Teil des Objekts vermieten. Das bietet sich zum Beispiel bei einer <a href="https://fivmagazine.de/doppelhaushaelfte-familiaere-wohnumgebung-mieten-kaufen-neubau/" target="_blank" rel="noopener">Doppelhaushälfte</a> oder einem größeren Haus an.</p>
<p><img decoding="async" class="alignnone size-full wp-image-161203" src="https://fivmagazine.de/wp-content/uploads/2022/05/teilverkauf-immobilie-vorteile-nachteile-steuern-wohnung-haus-grundstueck-neubau-strasse-himmel-dach-fenster.jpg" alt="" width="1200" height="800" /></p>
<h2>Nachteile: Folgekosten, Nutzungsentgelt &amp; Inflation</h2>
<p>Jede Medaille hast zwei Seiten, so auch der Teilverkauf. Auch wenn ein zügiger Verkaufsprozess und schnelle Liquidität verlockend klingen, solltest du dich mit den Nachteilen des Teilverkaufs auseinandersetzen. So sind die Folgekosten nicht zu unterschätzen, allem voran das Nutzungsentgelt.</p>
<h3>Zahlung einer Nutzungsentschädigung</h3>
<p>Als Teilverkäufer musst du nicht extra ausziehen, sondern kannst als alleiniger Nutzer im Objekt wohnen bleiben. Dafür veranschlagt der Teilkäufer und jetzige Miteigentümer eine monatliche Nutzungsentschädigung, ähnlich zur Miete. Die genaue Höhe hängt von der ausgezahlten Summe ab und liegt in der Regel zwischen 3-5 Prozent des Verkaufspreises.</p>
<blockquote><p>Nutzungsentschädigung liegt zwischen 3-5% der ausgezahlten Summe</p></blockquote>
<p>Die Summe bezieht sich jeweils auf 1 Jahr. Hier eine Beispielrechnung:</p>
<ul>
<li>monatliches Nutzungsentgelt = 3%</li>
<li>Kaufpreis: 100.000</li>
<li>Rechnung: 0,03 * 100.000 / 12</li>
<li>monatliche Nutzungsgebühr: 250 Euro</li>
</ul>
<p>Ergebnis: Hast du den Teil deines Objekts für 100.000 Euro veräußert, wird eine monatliche Nutzungsgebühr von 250 Euro pro Monat fällig, die du an den neuen Miteigentümer zu zahlen hast.</p>
<h3>Verlust durch Inflation &amp; Geldentwertung</h3>
<p>Laut der Europäischen Zentralbank liegt die aktuelle Inflation bei 2% pro Jahr, wobei wir uns aktuell sogar bei 5% befinden (Stand 01/22). So stellen wir fest: Selbst eine Wertsteigerung von 25% oder 30% in 15 Jahren, kann die Inflation nicht ausgleichen &#8211; ein großer Nachteil des Teilverkaufs!</p>
<blockquote><p>Wertsteigerung kann Inflation nicht immer ausgleichen</p></blockquote>
<p>Hier solltest du also nochmal abwägen, ob sich der Teilverkauf unter solchen Umständen wirklich lohnt. Sollte dir der Teilverkauf dir doch zu heikel sein, kannst du dich alternativ auch für die Immobilienrente entscheiden. Wir stellen sie dir kurz vor:</p>
<h2>Alternative: Immobilienrente bzw. Leibrente</h2>
<p>Immobilienrente bedeutet, dass du deine Immobilie vollständig verkaufst und dafür ein lebenslanges Wohnrecht und Nutzungsrecht behältst. Zusätzlich kannst du dich über einen kleinen, monatlichen Betrag freuen. Der Vorteil: Die Instandhaltungskosten fallen für dich weg, denn um die muss sich dann der neue Eigentümer kümmern.</p>
<p>Immobilienrente einfach erklärt:</p>
<ul>
<li>Direkter, vollständiger Verkauf deiner Immobilie</li>
<li>Lebenslanges Wohn- und Nutzungsrecht</li>
<li>Kleine, monatliche „Extra-Rente“ vom Verkäufer</li>
<li>Keine Instandhaltungskosten</li>
</ul>
<h2>Fazit: Ist ein Teilverkauf sinnvoll? &#8211; Steuern, Erbe &amp; Co.</h2>
<p>Ob ein Teilverkauf sinnvoll ist oder nicht, das hängt sowohl von deinen persönlichen Umständen und deinen Zukunftsplänen ab, als auch von der aktuellen Finanzlage. Steuerlich gesehen unterscheidet sich der Teilverkauf nicht von einer regulären Immobilienveräußerung. Auch der geerbter Teil einer Immobilie darf mit Verweis auf BGB § 2033 Absatz 1 verkauft werden, da du als Miterbe über den Anteil am Nachlass verfügen darfst. Ähnlich bei einer Scheidung: Hier darfst du bereits nach dem Trennungsjahr deinen Teil des Objekts veräußern.</p>
<p>Zusammengefasst:</p>
<ul>
<li>Teilverkauf beeinflusst durch persönliche Umstände</li>
<li>Steuerlich kein Unterschied zwischen Teilverkauf &amp; Verkauf</li>
<li>Erbengemeinschaft: Teilverkauf geerbter Immobilie möglich</li>
<li>Scheidung: Teilverkauf nach Trennungsjahr möglich</li>
</ul>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Der Große Guide rund ums Thema Erbe &#8211; Freibeträge, Erbschaftssteuern und die wichtigsten Informationen</title>
		<link>https://fivmagazine.de/guide-erbe-freibetraege-erbschaftssteuern-informationen/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Lisa-Marie]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 15 Aug 2019 07:05:04 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Geld]]></category>
		<category><![CDATA[Immobilien]]></category>
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					<description><![CDATA[Das Erbe ist ein komplexes Thema, mit dem viele völlig unvorbereitet konfrontiert werden. Um das Thema vollständig zu beleuchten, erklären wir, die Experten von IHV, alle wichtigen Fragen rund um das Thema Erbe. Das Erbe &#8211; Testament, Erbschaftsteuer und der Pflichtteil Ohne ein Testament wird der Nachlass nach den Vorschriften der gesetzlichen Erbfolge verteilt. Diese [&#8230;]]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Das Erbe ist ein komplexes Thema, mit dem viele völlig unvorbereitet konfrontiert werden. Um das Thema vollständig zu beleuchten, erklären wir, die Experten von IHV, alle wichtigen Fragen rund um das Thema Erbe.</p>

<h2>Das Erbe &#8211; Testament, Erbschaftsteuer und der Pflichtteil</h2>
<p>Ohne ein Testament wird der Nachlass nach den Vorschriften der gesetzlichen Erbfolge verteilt. Diese ist jedoch nicht immer im Interesse des Erblassers. Existiert ein Testament, kann das Vermögen anders verteilt werden, als es das Gesetz vorsieht und auch nicht blutsverwandte Personen können erben. Das Erstellen eines Testamentes ist also nicht nur wichtig um den letzten Willen genau zu regeln, sondern auch um Streitigkeiten in der Familie zu vermeiden. Alles zum Thema Testament und das Erbe erfahren Sie nun von den Experten von IHV.</p>
<h3>Richtig vererben zu Lebzeiten &#8211; Testament und die rechtlichen Folgen</h3>
<p>Ohne ein Testament wird der Nachlass nach den Vorschriften der gesetzlichen Erbfolge verteilt. Diese ist jedoch nicht immer im Interesse des Erblassers. Existiert ein <a href="https://lukinski.de/richtig-vererben-lebzeiten-immobilie-haus-wohnung-testament-vermoegen-checkliste/" target="_blank" rel="noopener noreferrer">Testament</a>, kann das Vermögen anders verteilt werden, als es das Gesetz vorsieht und auch nicht blutsverwandte Personen können erben. Das Erstellen eines Testamentes ist also nicht nur wichtig um den letzten Willen genau zu regeln, sondern auch um Streitigkeiten in der Familie zu vermeiden.</p>
<p>Ein Testament setzt die gesetzliche Erbfolge außer Kraft und kann somit eine neue Erbfolge festlegen. Wer das Erbe antreten soll, wird vom Erblasser bestimmt. Werden mehrere Personen benannt, wird das Vermögen meist nach Quoten aufgeteilt. Das Schreiben eines Testamentes ermöglicht dem Erblasser zudem zusätzlich die Möglichkeit, einzelne Dinge bestimmten Personen zu hinterlassen beispielsweise ein Auto, Schmuck oder eine Immobilie. Diese werden aber juristisch nicht als Erbe, sondern als Vermächtnis angesehen. Um Streit um den Nachlass zu vermeiden, kann in einem Testament der Nachlass so verteilt werden, dass keine Streitpunkte entstehen können.</p>
<p>Ist kein Testament vorhanden und eine Immobilie gehört zum Nachlass, wird diese Eigentum der Erben. Meist bildet sich dann eine Erbengemeinschaft, in der niemand alleine über das Erbe verfügen kann. Beim Verkauf einer solchen Immobilie müssen alle Erben zustimmen. Diese Tatsache kann oft zu Streitigkeiten innerhalb der Erbengemeinschaft führen. Zudem sind die Kosten, die für ein notarielles Testament entstehen, meist nur halb so gering, wie die Kosten für ein Erbscheinverfahren, dass den Erben bevorsteht, falls kein Testament existiert. Im Testament kann der letzte Will über die Immobilie genau geregelt werden und Streitigkeiten und überflüssige Kosten bleiben allen beteiligten erspart.</p>
<h3>Vorerbe und Nacherbe &#8211; Aufgaben, Pflichten und Rechte</h3>
<p>Der Erblasser ist in der Festlegung der Erben frei und kann daher sein Vermögen in zeitlicher Versetzung an mehrere Personen übertragen. Der Nacherbe erhält demnach sein Erbe erst, nachdem eine andere Person, in diesem Falle der Vorerbe, geerbt hat. Der Erblasser kann beispielsweise einen Anlass oder einen Zeitpunkt für den Eintritt der Nacherbfolge wählen, beispielsweise die Volljährigkeit oder das Bestehen der Meisterprüfung.<br />
Der Vor- und der Nacherbe sind beide Rechtsnachfolger des Erblassers, bilden aber keine Erbengemeinschaft, in der sie gleichzeitig erben würden, sondern erben aufgrund der Veranlassung des Erblassers zeitlich versetzt. Der Nacherbe hat ein Anwartschaftsrecht auf die Nacherbschaft und somit verfällt im Eintreten der Nacherbfolge das Erbe des Vorerben, dieser hört auf Erbe zu sein, und die Erbschaft fällt dem Nacherben an. Für den Fall, dass der Nacherbe zum Zeitpunkt des Nacherbfalles bereits verstorben ist, sollte der Erblasser vorsorgen und weitere Nacherben benennen.</p>
<p>Die Vorerben werden ebenfalls als ‚Erben auf Zeit‘ bezeichnet. Die Vorerben haben je nach Testamentsauslegung nur bestimmte Verfügungsgewalt über den Nachlass und sind somit in den Möglichkeiten recht eingeschränkt. Zudem fällt die Erbschaftssteuer zu Beginn immer auf die Vorerben, da nur diese rechtlich als Erben benannt werden und somit die steuerlichen Konsequenzen tragen.</p>
<h3>Freibeträge des Erbes &#8211; Erbschaftssteuern und Schenkungen</h3>
<p>Damit die Erben vor einer finanziellen großen Belastung geschützt werden, gelten je nach Verwandtschaftsgrad unterschiedliche Steuersätze und Freibeträge. Diese Freibeträge beinhalten verschiedene Dinge, die nicht versteuert werden müssen, damit die Erben besonders bei einem großen Nachlass nicht das meiste als Steuern abgeben müssen.<br />
Versorgungsfreibeträge sind zu zahlen, wenn der Partner oder die Kinder auf die finanzielle Unterstützung des Verstorbenen angewiesen waren. Für Ehegatten beträgt der Versorgungsfreibetrag 256.000 Euro vorausgesetzt der überlebende Ehepartner hat keine Witwenrente oder Betriebsrente, für die keine Erbschaftssteuer anfällt. Für Kinder gelten Versorgungsfreibeträge, die dem Alter des Kindes zum Todeszeitpunkt gemäß gestaffelt werden. Kleinkindern bis zu einem Alter von 5 Jahren steht ein Versorgungsfreibetrag von 52.000 Euro zu. Von diesem Punkt ausgehend, fällt der Versorgungsfreibetrag all fünf Jahre um ca. 10.000 Euro. Kinder im Alter von 20 bis 27 Jahren können demnach einen Versorgungsfreibetrag in Höhe von 10.300 Euro geltend machen, jedoch sind diese Freibeträge nur relevant, wenn die Kinder keine eigenen Versorgungsbezüge, wie beispielsweise eine Waisenrente haben.</p>
<p>Die weiteren Freibeträge, neben den Versorgungsfreibeträgen, werden nach dem Verwandtschaftsgrad geregelt und sind unabhängig von vorhandenen Hinterbliebenenrente oder dem eigenen Vermögen. Demnach erben Ehegatten und eingetragene Lebenspartner einen Freibetrag von 500.000 Euro. Kinder des Verstorbenen oder Enkel des Verstorbenen, falls deren Eltern vor dem Erbfall sterben, können einen Freibetrag von 400.000 Euro geltend machen. Enkel, deren Eltern noch Leben können Freibeträge in Höhe von 200.000 Euro erhalten. Für Urenkel oder die eigenen Eltern des Verstorbenen gelten Freibeträge von 100.000 Euro. Alle anderen Erben können Freibeträge in Höhe von 20.000 Euro geltend machen. Damit beim Erbfall möglichst wenig Steuern gezahlt werden müssen, kann der Erblasser schon lange vor dem Tod wichtige Entscheidungen treffen und im Testament bestimmen.</p>
<h4>Die Erbschaftssteuer und die Schenkungen &#8211; alle wichtigen Infos</h4>
<p>Die Erbschaftssteuer und die Schenkungssteuer sind eng miteinander verknüpft. Es gelten nahezu die gleichen Freibeträge, wie im Erbfall jedoch dürfen die geschenkten Freibeträge nur einmal in zehn Jahren steuerfrei überlassen werden. Erblasser, die die Erbschaftssteuer für ihre Erben verringern möchten, müssen also bereits zehn Jahre vor ihrem Tod mit dem Verschenken des Vermögens beginnen. Bei Patchworkfamilien ergibt sich aus dieser Regelung, dass es sinnvoll sein kann, die Kinder des Ehegatten zu adoptieren um die Freibeträge mit denen der leiblichen Kindern gleichzustellen. Die Adoption beeinflusst dabei nicht die Erbfolge zu dem anderen biologischen Elternteil.</p>
<p>Neben Freibeträgen gibt es ebenfalls Güter, die Steuerfrei sind. Für nahe Verwandten der Steuerklasse I gelten bewegliche Güter, wie beispielsweise Hausrat oder ähnliche Gebrauchsgegenstände, sofern diese den Wert von 42.000 Euro nicht überschreiten als Steuerfrei. Für alle anderen Erben gilt hier ein Wert von 12.000 Euro. Gehören Kunstgegenstände, Archive oder Bibliotheken zum Nachlass, sind diese generell zu 60 Prozent von den Steuern befreit. Gehören Gebäude zum Nachlass, in dem einer der Erben selbst lebt, kann dieses ebenfalls von der Steuer befreit werden.</p>
<h3>Der Pflichtteil des Erbes &#8211; Enterbung, Testament und Erbvertrag</h3>
<p>Grundsätzlich kann jeder Mensch frei entscheiden, wen er als Erben einsetzt und wen er enterbt. Der Erblasser muss in seinem Testament nicht begründen, wieso er einen Angehörigen aus der Erbfolge ausschließt. Jedoch bedeutet ein Ausschluss nicht, dass der Erbe nichts erhält, denn jeder Erbe hat einen <a href="https://lukinski.de/pflichtteil-erbe-hoehe-kind-geschwister-enkel-berliner-testament/" target="_blank" rel="noopener noreferrer">Pflichtteilanspruch</a>. Dieser Anspruch muss vom Erben selbst angefordert werden, denn im Erbschein sind diese Pflichtteilsansprüche nicht vermerkt. Setzt ein Erblasser eine Person als Alleinerben fest, bedeutet dies zum einen, dass dieser alleine den gesamten Nachlass erbt aber auch, dass niemand anders erben soll, der eigentlich erbberechtigt wäre.</p>
<p>Ehepaare können gemeinsam in einem Erbvertrag oder einem Berliner Testament nahe Angehörige enterben. In einer klassischen Form des Berliner Testaments setzten die Eheleute fest, dass der länger lebende Partner Alleinerbe wird und die Kinder erst dann erben, wenn beide Eheleute verstorben sind. Die Eltern enterben also ihre Kinder solange, bis beide verstorben sind. Ist jemand enterbt, so fällt der Teil des Erbes, der diesem Erben zugestanden hätte der Person zu, die Erbe geworden wäre, falls der Enterbte zum Zeitpunkt des Erbfalles bereits verstorben wäre.</p>
<h3>Das Erbe auseinandersetzen &#8211; Erbengemeinschaften und die gesetzliche Erbfolge</h3>
<p>Im Idealfall zahlen die Erben einer Erbengemeinschaft eventuelle Schulden zügig aus dem Nachlass und lösen die Erbengemeinschaft anschließend auf, indem der Überschuss nach Anteilen verteilt wird. Dies ist jedoch häufig nicht die Realität. Streitigkeiten innerhalb der Erbengemeinschaft sorgen oft dafür, dass diese jahrelang nach dem Erbfall ungelöst bestehen bleiben. Jedes Mitglied einer solchen Erbengemeinschaft hat das Recht jederzeit die Auflösung zu verlangen und das auch ohne wichtigen Grund.<br />
Damit eine Erbengemeinschaft ohne Streitigkeiten aufgelöst werden kann, empfiehlt es sich bestimmte Schritte einzuhalten. Von der richtigen Wertermittlung des Nachlasses bis hin zu den Erbschaftssteuern gibt es wichtige Formalien zu beachten.</p>
<ul>
<li>
<h4>Den Nachlass ermitteln</h4>
<p>Bevor der Nachlass nicht ermittelt ist, kann eine Erbengemeinschaft nicht auseinandergesetzt werden. Die meisten Informationen, erhalten die Erben von der Bank, bei der der Erblasser die Konten oder Depots hatte. Um Einsicht in diese zu erhalten wird ein Erbschein oder ein Testament mit gerichtlichem Eröffnungsprotokoll benötigt. Jedoch gehören auch die Schulden zum Nachlass. Um den Nachlass also komplett zu ermitteln, sollten die Schulden und das Vermögen gegenübergestellt und abgeglichen werden.</li>
<li>
<h4>Die Nachlassschulden bezahlen</h4>
<p>Die Nachlassschulden können von der Erben der Erbengemeinschaft aus dem Nachlass bezahlt werden. Nicht selten müssen dafür zum Nachlass gehörende Gegenstände veräußert werden, wie beispielsweise Immobilien oder Grundstücke.</li>
<li>
<h4>Die Zuwendungen und Schenkungen berücksichtigen</h4>
<p>Hat ein Erbe zu Lebzeiten des Erblassers von diesem Zuwendungen oder Schenkungen erhalten sind diese möglicherweise ausgleichungspflichtig. Die Schenkungen die ausgelichungspflichtig sind, erhöhen rechnerisch den Nachlass und werden von der Erbquote des Beschenkten abgezogen. Jeder Erbe kann von den anderen Auskunft über solche Zuwendungen verlangen, damit diese korrekt berücksichtigt werden.</li>
<li>
<h4>Die unteilbaren Gegenstände verkaufen</h4>
<p>Sollte eine echte Teilung bei bestimmten Gegenständen, wie einer Immobilie in der Erbengemeinschaft nicht möglich sein, müssen die Erben diesen Gegenstand unter Umständen verkaufen oder zwangsversteigern lassen. Um dies zu tun, muss zunächst ein realistischer Verkaufspreis ermittelt werden. Kommt es hier zu keiner Einigung, kann eine Teilungsversteigerung von einer der Erben eingeleitet werden.</li>
<li>
<h4>Die teilbaren Gegenstände verteilen</h4>
<p>Das Erbe ist in erster Linie in Natur von den Erben zu teilen. Jeder Erbe kann also Gegenstände in Abstimmung mit den anderen Erben für sich aus dem Nachlass nehmen. Geld und Wertpapiere können von der Erbengemeinschaft entsprechend den jeweiligen Anteilen aufgeteilt werden.</li>
<li>
<h4>Die Pflegeleistungen berücksichtigen</h4>
<p>Hat ein Kind das verstorbene Elternteil ohne Gegenleistung zu Lebzeiten gepflegt, kann hierfür ein Ausgleich in Anspruch genommen werden. Dieser muss der Dauer, dem Umfang sowie dem Wert des Nachlasses angemessen sein.</li>
<li>
<h4>Der Notar hilft</h4>
<p>Sollte eine Einigung nicht zu erreichen sein, kann ein Notar von der Erbengemeinschaft zu Hilfe genommen werden. Dieser vermittelt zwischen den Erben, um eine möglichst schnelle Einigung zu erzielen. Es sollte jedoch bedacht werden, dass eine solche Hilfe mit einigen Kosten verbunden ist.</li>
<li>
<h4>Das Finanzamt berücksichtigen</h4>
<p>Bei einer Erbschaft fällt auch immer eine Erbschaftssteuer an. Einige Dinge aus dem Nachlass können jedoch von der Steuer abgezogen werden, wie beispielsweise die Kosten der Bestattung oder Gebühren für die Testamentseröffnung.</li>
</ul>
<h4>Die gesetzliche Erbfolge &#8211; so Erben Sie laut Gesetz</h4>
<p>Die gesetzliche Erbfolge regelt sowohl die Reihenfolge der Erben, als auch die einzelnen Mengen, die geerbt werden. Zunächst erben die nächsten Verwandten, wie Kinder und Enkel und anschließend die weiter entfernten Verwandten, wie Neffen und Nichten. Nähere Verwandte schließen grundsätzlich die weiter entfernten Verwandten von der Erbfolge aus. Zu welcher Quote die einzelnen Erben erben, wird im Erbschein dokumentiert. Die gesetzliche Erbfolge richtet sich nach dem Parantel &#8211; oder Ordnungssystem. Es teilt die Verwandten in verschiedene Ordnungen auf. Der ersten Ordnung gehören demnach Kinder und Enkelkinder des Erblassers an. Der zweiten Ordnung werden Eltern, Geschwister, Nichten und Neffen des Erblassers zugeordnet. Zur dritten Ordnung werden Großeltern, Onkel und Tanten sowie Cousinen und Cousins des Erblassers gezählt. Ehegatten und eingetragene Lebenspartner werden nicht als Verwandte angesehen, verfügen jedoch über das Ehegattenerbrecht. Dieses gibt ihnen eine besondere Stellung und schränkt das Erbrecht der Verwandten ein. Verwandte der vorhergehenden Ordnung schließen stets Verwandte einer nachfolgenden Ordnung aus der Erbfolge aus.</p>
<p>Erfahren Sie mehr zum Thema <a href="https://www.focus.de/finanzen/experten/perz/gesetzliche-erbfolge-wer-wieviel-erbt_id_7516154.html" target="_blank" rel="noopener noreferrer">gesetzliche Erbfolge</a>!</p>
<h3>Die Teilungsversteigerung in Erbengemeinschaften &#8211; die Kosten und der Ablauf</h3>
<p>Gegenstände, wie Immobilien oder Grundstücke bringen in Erbengemeinschaften häufig Streitigkeiten auf. Die Vorstellungen, wie mit dem gemeinsamen Eigentum verfahren werden soll, sind zu unterschiedlich und die Beteiligten können sich nicht einigen. Jeder Erbe hat das Recht jederzeit eine Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft zu fordern und somit deren Auflösung zu erzwingen. Eine Teilungsversteigerung kann in einem solchen Fall die letzte Möglichkeit sein, um die Streitigkeiten zu schlichten und die Erbengemeinschaft zu lösen.</p>
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<h3>Erben ohne Testament &#8211; vom Verwandtschaftsgrad abhängig</h3>
<p>Der Ehepartner oder eingetragene Lebensgefährte wird in der gesetzlichen Erbfolge zwar nicht als Verwandter angesehen, besitzt jedoch eine besondere Stellung. Hinterlässt der Verstorbene sowohl Ehepartner als auch Kinder, erbt der Ehepartner die Hälfte des Nachlasses und die Kinder die andere Hälfte. Bei mehr als drei Kindern erhält der Ehepartner jedoch nur ein Viertel und die Kinder teilen den Rest untereinander auf. Gibt es nur Verwandte zweiter Ordnung oder Großeltern, erhält der Ehepartner die Hälfte des Nachlasses und die Verwandten der zweiten und dritten Ordnung teilen die andere Hälfte. Existieren keine Verwandten der ersten, zweiten oder dritten Ordnung, erbt der Ehegatte alles.</p>
<h4>Erben erster Ordnung &#8211; Kinder und Enkel</h4>
<p>Zur ersten Ordnung werden die Kinder und Enkelkinder des Erblassers gezählt. Auch nicht eheliche Kinder, die nach dem 1. Juli 1949 geboren wurden sind erbberechtigt. Lebt zum Todeszeitpunkt ein Kind des Erblassers und der Ehepartner, erben beide die Hälfte. Leben mehrere Kinder, teilt sich das Erbe unter diesen und dem Ehepartner auf. Sind Kinder des Erblassers bereits verstorben, erben die Enkelkinder.<br />
Am Beispiel erklärt: Hinterlässt der Erblasser seine Mutter, seinen Ehepartner, 2 Kinder mit jeweils zwei Enkeln und ein verstorbenes Kind mit einem Enkel, ergibt sich daraus folgende Erbfolge. Die Mutter ist nicht erbberechtigt, da sie zur zweiten Ordnung gehört und Erben der ersten Ordnung vorhanden sind. Der Ehepartner und die zwei lebenden Kinder erben zu gleichen Teile. Der Enkel des verstorbenen Kindes tritt an die Stelle des Elternteils in der Erbfolge und erbt somit zum gleichen Teil wie die beiden lebenden Kinder und der Ehepartner. Die Enkel der lebenden Kinder erben ebenfalls nicht.</p>
<h4>Erben zweiter Ordnung &#8211; Eltern und Geschwister</h4>
<p>Sind keine Kinder oder Enkelkinder vorhanden, Erben die Erben der zweiten Ordnung. Zu der zweiten Ordnung werden Eltern, Geschwister, Neffen und Nichten gezählt. Leben zum Todeszeitpunkt beide Eltern des Verstorbenen, wird der Nachlass zur Hälfte aufgeteilt. Ist jedoch ein Elternteil bereits verstorben, treten an diese Stelle die Nachkommen dieses Elternteils, also Geschwister oder Nichten und Neffen des Erblassers.<br />
Am Beispiel erklärt: Der Erblasser hinterlässt seine Mutter, eine Schwester mit zwei Kindern, einen Neffen des verstorbenen Bruders und eine Halbschwester aus der zweiten Ehe des Vaters. Das Erbe verteilt sich demnach wie folgt: Die eine Hälfte des Nachlasses fällt an die Linie der Mutter und die andere an die Linie des Vaters. Da die Mutter noch lebt, erhält sie die Hälfte des Erbes. Da der Vater bereits verstorben ist, fällt sein Erbe an seine Kinder. In diesem Fall an die Schwester, den verstorbenen Bruder und somit an den Neffen des Erblassers und an die Halbschwester aus zweiter Ehe. Diese drei teilen sich die andere Hälfte des Erbes auf. Die Kinder der noch lebenden Schwester erben nicht.</p>
<h4>Erben dritter Ordnung &#8211; Großeltern und Tanten / Onkel</h4>
<p>Hinterlässt der Verstorbene nur Erben der dritten Ordnung teilt sich das Erbe wie folgt auf. Die Großeltern und deren Nachkommen fällt das Erbe des Erblassers zu. Ist ein Großelternteil bereits verstorben, fällt das Erbe ebenfalls an die Tanten, Onkel, Cousinen und Cousins des Erblassers.<br />
Am Beispiel erklärt: Hinterlässt der Erblasser nur seine Großmutter und eine Tante mit zwei Kindern erben diese wie folgt. Die Großmutter erhält die Hälfte des Nachlasses. Da der Großvater bereits verstorben ist, erben seine Nachkommen seinen Anteil. In diesem Falle erbt somit die Tante die andere Hälfte des Nachlasses. Die zwei Kinder erben jedoch nicht.</p>
<h3>Schulden vererben &#8211; Form und Fristen</h3>
<p>Das Erbe auszuschlagen bedarf einiger Vorschriften. Eine einfache Mitteilung an die Familie oder einfach keine Reaktion auf das Erbe zu zeigen, reicht nicht aus. Die Form ist sehr entscheidend. Der Erbe muss eine Ausschlagungserklärung gegenüber dem Nachlassgericht entweder in Form einer Niederschrift oder in einer öffentlich beglaubigten Form abgeben. Ein einfacher Brief reicht jedoch nicht aus. Ein persönliches Erscheinen vor dem Nachlassgericht ist ebenfalls möglich. Dort erklärt der Erbe sein Anliegen und ein Rechtspfleger hält dieses schriftlich fest. Zuständig ist jeweils das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Verstorbene seinen letzten Wohnsitz hatte. Jedoch nicht nur die Form ist sehr entscheidend für den Erfolg der Ausschlagung, sondern auch der Inhalt und die Frist der Erklärung. Diese muss deutlich aufgeführt haben, wieso das Erbe nicht angetreten werden möchte. Die Gründe sollten deutlich aufgelistet sein. Hierzu kann beispielsweise zählen, dass der Nachlass überwiegend aus Schulden besteht.</p>
<p>Die Erklärung unterliegt einer sogenannten Sechs-Wochen-Frist. Wenn das Erbe nicht angetreten werden will, muss die entsprechende Erklärung innerhalb von sechs Wochen beim zuständigen Nachlassgericht vorliegen, denn sonst gilt das Erbe als angenommen.<br />
Allgemein gilt, dass das Nachlassgericht keine Bringschuld hat. Die Erben werden nur dann über das Erbe benachrichtigt, wenn es ein Testament gibt oder sie als Erbe nachrücken, weil beispielsweise jemand anderes das Erbe bereits ausgeschlagen hat. In allen anderen Fällen wird davon ausgegangen, dass die Erben wissen, ob sie etwas von einem verstorbenen Familienmitglied erben oder nicht.</p>
<p>Mehr zum Thema <a href="https://www.focus.de/finanzen/recht/tid-22173/postbank-studie-schulden-werden-selten-vererbt_aid_623918.html" target="_blank" rel="noopener noreferrer">Schulden vererben</a>!</p>
<h3>Das Erbe ausschlagen &#8211; Die Fristen, Kosten und wichtigsten Informationen</h3>
<p>Das Erbe hält für die Nachkommen nicht immer nur gutes bereit. Auch wenn Viele von Reichtümern und teurem Schmuck träumen, können Schulden oder baufällige Immobilien ebenfalls zum Nachlass gehören. In solchen Fällen ist es möglich, das Erbe innerhalb einer gewissen Frist und unter Beachtung einiger Kriterien auszuschlagen.</p>
<p>Das Erbe auszuschlagen bedarf einiger Vorschriften. Eine einfache Mitteilung an die Familie oder einfach keine Reaktion auf das Erbe zu zeigen, reicht nicht aus. Die Form ist sehr entscheidend. Der Erbe muss eine Ausschlagungserklärung gegenüber dem Nachlassgericht entweder in Form einer Niederschrift oder in einer öffentlich beglaubigten Form abgeben. Ein einfacher Brief reicht jedoch nicht aus. Ein persönliches Erscheinen vor dem Nachlassgericht ist ebenfalls möglich. Dort erklärt der Erbe sein Anliegen und ein Rechtspfleger hält dieses schriftlich fest. Zuständig ist jeweils das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Verstorbene seinen letzten Wohnsitz hatte. Ist der Verstorbene Deutscher, hatte seinen Wohnsitz jedoch im Ausland, ist das Amtsgericht Berlin-Schöneberg zuständig. In Baden-Württemberg gibt es eine Sonderregelung. In diesem Bundesland ist das staatliche Notariat Ihr Ansprechpartner.</p>
<p>Jedoch nicht nur die Form ist sehr entscheidend für den Erfolg der Ausschlagung, sondern auch der Inhalt und die Frist der Erklärung. Diese muss deutlich aufgeführt haben, wieso das Erbe nicht angetreten werden möchte. Die Gründe sollten deutlich aufgelistet sein. Hierzu kann beispielsweise zählen, dass der Nachlass überwiegend aus Schulden besteht. Die Erklärung unterliegt einer sogenannten Sechs-Wochen-Frist. Wenn das Erbe nicht angetreten werden will, muss die entsprechende Erklärung innerhalb von sechs Wochen beim zuständigen Nachlassgericht vorliegen, denn sonst gilt das Erbe als angenommen. Als Stichtag wird dabei der Tag angenommen, an dem Sie von der Erbschaft erfahren haben, was meist mit dem Todestag zusammenfällt. Nur in bestimmten Ausnahmefällen, wird die Frist verlängert. Befindet sich beispielsweise der Verstorbene oder der Erbe selbst zum Todeszeitpunkt im Ausland, kann die sechs Wochen Frist aufgeschoben werden.</p>


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