Erbe: Testament, Pflichtteil, Steuer und Ehepartner – alle Fakten und Tipps
Richtig und vorteilhaft zu Erben aber vor allem zu Vererben gestaltet sich unter Umständen schwierig. Es gibt viele Dinge, die beachtet werden müssen, viele Formalien, die eingehalten werden müssen um das Erbe zu sichern. Ein Testament ist immer die einfachste Lösung um sicherzustellen, dass die eigene Interessen auch nach dem Tod noch gewahrt werden und das keine Streitigkeiten um das Erbe in der Familie entstehen.
Mehr zum Thema Erbe findest du in unserem Immobilien Magazin:
- Immobilie erben – was jetzt?
- Vorerbe und Nacherbe
- Erbgemeinschaft
Richtig vererben zu Lebzeiten
Ohne ein Testament wird der Nachlass nach den Vorschriften der gesetzlichen Erbfolge verteilt. Diese ist jedoch nicht immer im Interesse des Erblassers. Existiert ein Testament, kann das Vermögen anders verteilt werden, als es das Gesetz vorsieht und auch nicht blutsverwandte Personen können erben. Das Erstellen eines Testamentes ist also nicht nur wichtig um den letzten Willen genau zu regeln, sondern auch um Streitigkeiten in der Familie zu vermeiden.
Häufige Fragen sind vor allem:
- Wie hoch ist der Pflichtteil beim Erben?
- Was ist der Pflichtteil beim Erben?
- Was erbt der Ehegatte?
- Wie ist die gesetzliche Erbfolge?
Das Testament regelt alles
Ein Testament setzt die gesetzliche Erbfolge außer Kraft und kann somit eine neue Erbfolge festlegen. Wer das Erbe antreten soll, wird vom Erblasser bestimmt. Werden mehrere Personen benannt, wird das Vermögen meist nach Quoten aufgeteilt. Das Schreiben eines Testamentes ermöglicht dem Erblasser zudem zusätzlich die Möglichkeit, einzelne Dinge bestimmten Personen zu hinterlassen beispielsweise ein Auto, Schmuck oder eine Immobilie. Diese werden aber juristisch nicht als Erbe, sondern als Vermächtnis angesehen. Um Streit um den Nachlass zu vermeiden, kann in einem Testament der Nachlass so verteilt werden, dass keine Streitpunkte entstehen können.
Testamente können sowohl mit als auch ohne Notar verfasst werden. Wird ein Testament ohne Notar verfasst, müssen einige Dinge beachtet werden. Der Verfasser muss mindestens 16 Jahre alt und „testierfähig“ sein, also im Vollbesitz seiner geistigen Kräfte. Das Testament muss handschriftlich verfasst werden, denn am Computer geschriebene Ausdrucke reichen als gültiges Testament nicht aus. Ist das Testament mehrere Seiten lang, sollte jede Seite nummeriert, zusammengeheftet und jede Seite einheitlich datiert und unterschrieben werden. Eine eindeutige Überschrift, wie „Testament“ oder „Mein Letzter Wille“ ist empfehlenswert um den Zweck des Schreibens eindeutig zu machen.
Wird ein Testament jedoch mithilfe eines Notars verfasst, bedeutet dies, dass der Erblasser seinen letzten Willen einem Notar mündlich zu Protokoll gegeben hat. Dies ist besonders wichtig, wenn Immobilien zum Nachlass gehören, denn für die Übertragung ins Grundbuch ist entweder ein Erbschein oder ein notarielles Testament erforderlich. Existiert ein notarielles Testament, werden den Erben das kostenpflichtige und zeitaufwendige Erbscheinverfahren erspart.
Erben ohne Testament – die gesetzliche Erbfolge greift
Die gesetzliche Erbfolge regelt sowohl die Reihenfolge der Erben, als auch die einzelnen Mengen, die geerbt werden. Zunächst erben die nächsten Verwandten, wie Kinder und Enkel und anschließend die weiter entfernten Verwandten, wie Neffen und Nichten. Nähere Verwandte schließen grundsätzlich die weiter entfernten Verwandten von der Erbfolge aus. Zu welcher Quote die einzelnen Erben erben, wird im Erbschein dokumentiert.Die gesetzliche Erbfolge richtet sich nach dem Parantel – oder Ordnungssystem. Es teilt die Verwandten in verschiedene Ordnungen auf. Der ersten Ordnung gehören demnach Kinder und Enkelkinder des Erblassers an. Der zweiten Ordnung werden Eltern, Geschwister, Nichten und Neffen des Erblassers zugeordnet. Zur dritten Ordnung werden Großeltern, Onkel und Tanten sowie Cousinen und Cousins des Erblassers gezählt. Ehegatten und eingetragene Lebenspartner werden nicht als Verwandte angesehen, verfügen jedoch über das Ehegattenerbrecht. Dieses gibt ihnen eine besondere Stellung und schränkt das Erbrecht der Verwandten ein. Verwandte der vorhergehenden Ordnung schließen stets Verwandte einer nachfolgenden Ordnung aus der Erbfolge aus.
Der Ehepartner
Der Ehepartner oder eingetragene Lebensgefährte wird in der gesetzlichen Erbfolge zwar nicht als Verwandter angesehen, besitzt jedoch eine besondere Stellung. Hinterlässt der Verstorbene sowohl Ehepartner als auch Kinder, erbt der Ehepartner die Hälfte des Nachlasses und die Kinder die andere Hälfte. Bei mehr als drei Kindern erhält der Ehepartner jedoch nur ein Viertel und die Kinder teilen den Rest untereinander auf. Gibt es nur Verwandte zweiter Ordnung oder Großeltern, erhält der Ehepartner die Hälfte des Nachlasses und die Verwandten der zweiten und dritten Ordnung teilen die andere Hälfte. Existieren keine Verwandten der ersten, zweiten oder dritten Ordnung, erbt der Ehegatte alles.
Die Erben erster Ordnung
Zur ersten Ordnung werden die Kinder und Enkelkinder des Erblassers gezählt. Auch nicht eheliche Kinder, die nach dem 1. Juli 1949 geboren wurden sind erbberechtigt. Lebt zum Todeszeitpunkt ein Kind des Erblassers und der Ehepartner, erben beide die Hälfte. Leben mehrere Kinder, teilt sich das Erbe unter diesen und dem Ehepartner auf. Sind Kinder des Erblassers bereits verstorben, erben die Enkelkinder.
Die Erben zweiter Ordnung
Sind keine Kinder oder Enkelkinder vorhanden, Erben die Erben der zweiten Ordnung. Zu der zweiten Ordnung werden Eltern, Geschwister, Neffen und Nichten gezählt. Leben zum Todeszeitpunkt beide Eltern des Verstorbenen, wird der Nachlass zur Hälfte aufgeteilt. Ist jedoch ein Elternteil bereits verstorben, treten an diese Stelle die Nachkommen dieses Elternteils, also Geschwister oder Nichten und Neffen des Erblassers.
Die Erben dritter Ordnung
Hinterlässt der Verstorbene nur Erben der dritten Ordnung teilt sich das Erbe wie folgt auf. Die Großeltern und deren Nachkommen fällt das Erbe des Erblassers zu. Ist ein Großelternteil bereits verstorben, fällt das Erbe ebenfalls an die Tanten, Onkel, Cousinen und Cousins des Erblassers.
Adoptierte Kinder
Eine Adoption erteilt einem Kind die rechtliche Verwandtschaft. Ist das Kind bei der Adoption minderjährig, erlangt es die rechtliche Stellung eines gemeinschaftlichen Kindes beider Ehegatten und gehört somit zu den Erben erster Ordnung. Somit erbt nicht nur das Adoptivkind von den Eltern, sondern auch umgekehrt. Mit der Adoption verliert das Kind jedoch jeden Anspruch, alle Rechten und Pflicht zu den Blutsverwandten und ist somit gegenüber den leiblichen Eltern nicht mehr erbberechtigt. Anders ist dieses bei adoptierten Kindern geregelt, die volljährig sind. Die verwandtschaftlichen Beziehungen zu den leiblichen Eltern erlischt nicht und so kann ein volljähriges adoptiertes Kind von bis zu vier Erbteilen erbberechtigt sein, den leiblichen- und den Adoptiveltern. Gegenüber den Verwandten der Adoptiveltern besteht jedoch kein gesetzliches Erbrecht.
Schulden vererben – Erbe ausschlagen oder nicht?
Ein Erbe bedeutet nicht in erster Linie Reichtum und neue Besitztümer. Eine Erbschaft ist häufig mit Schulden belastet und bedeutet für die Erben eine hohe Verantwortung. Die Erben übernehmen nach dem Tod nicht nur das Vermögen, sondern auch die Rechte und Pflichten des Verstorbenen. Gehören hierzu Schulden, haften die Erben auch mit ihrem privaten Vermögen dafür. Wenn von Anfang an ersichtlich ist, dass es sich um ein Schuldenerbe handelt, kann das Erbe innerhalb der Sechs-Woche-Frist ausgeschlagen werden. Wird erst später ersichtlich, dass der Nachlass mit Schulden belastet ist, kann ein Antrag auf Nachlassinsolvenz gestellt werden. Das Privatvermögen des Erben wird somit geschützt und die Schulden müssen nur aus der Erbmasse zurückgezahlt werden. Kommt es zu einem Erbschaftsfall, sollte das Erbe genauestens geprüft und auf Schulden untersucht werden. Die Erbschaft kann von jedem Erben ausgeschlagen werden. Dies wird besonders dann sinnvoll, wenn Schulden oder sanierungsbedürftige Immobilien zum Nachlass gehören.
Das Erbe ausschlagen – je nach Situation sinnvoll
Das Erbe hält für die Nachkommen nicht immer nur gutes bereit. Auch wenn Viele von Reichtümern und teurem Schmuck träumen, können Schulden oder baufällige Immobilien ebenfalls zum Nachlass gehören. In solchen Fällen ist es möglich, das Erbe innerhalb einer gewissen Frist und unter Beachtung einiger Kriterien auszuschlagen.
Kein Erbe ist dazu verpflichtet das Erbe anzutreten. Diese ist vor allem zum Schutz der Erben möglich, denn dieser bekommt nicht nur das Vermögen, sondern auch die Schulden des Verstorbenen, für die er mit dem eigenen Privatvermögen haftet. Bevor ein Erbe also angetreten oder angeschlagen wird, sollte sich jeder Erbe erst einmal einen genauen Überblick über die Vermögensverhältnisse und Schulden des Erblassers machen. Zu diesen gehören sowohl die Bankguthaben, Wertpapiere, Wertgegenstände, Grundstücke und Immobilien aber auch die Bestattungskosten, Kredite, Unterhaltsrückstände oder Pflichtteilsansprüche zählen dazu. Die Kosten für eine Nachlassverwaltung oder eine Testamentseröffnung können ebenfalls hinzukommen. Stellt sich bei dieser Prüfung heraus, dass mehr Soll als Haben vorhanden ist, ist es sinnvoll das Erbe auszuschlagen. Gehören Sanierungsbedürftige Immobilien zum Nachlass ist eine genaue Prüfung ebenfalls erforderlich. Wird das Erbe angetreten, muss viel Geld in die Sanierungsarbeiten gesteckt werden, was je nach Fall sehr teuer werden kann. Überlegen Sie also genau, ob Sie das Erbe in einem solchen Fall antreten wollen oder nicht.
Ist ein Erbe angenommen oder die Ausschlagungsfrist überschritten, gibt es meist kein Zurück mehr. Jedoch bestätigen hier mal wieder Ausnahmen die Regel. In bestimmten Fällen ist es möglich, im Nachhinein vom Erbe zurückzutreten. Kommt nach Annahme der Erbschaft beispielsweise ans Licht, dass der Nachlass einen hohen Kredit des Verstorbenen enthält, von dem Sie bis dahin nichts wussten, kann die Annahme der Erbschaft angefochten werden. Als Voraussetzung gilt jedoch, dass Sie eine umfassende Kenntniss über die Vermögensgegenstände und Schulden des Nachlasses hatten. Will der Erbe die Annahmen jedoch anfechten, weil die Sechs-Wochen-Frist nicht bekannt war oder nicht klar war, wann diese beginnt, ist dieses mit einem guten Anwalt ebenfalls möglich.
Erbschaft aufgrund von Überschuldung ausgeschlagen
Im umgekehrten Fall gibt es auch einige Möglichkeiten. Sollte die Erbschaft aufgrund von Überschuldung ausgeschlagen worden sein und im Nachhinein stellt sich heraus, dass der Nachlass doch nicht so viele Schulden enthält, wie zu Beginn angenommen, kann die Ausschlagung nicht angefochten werden. Stellt sich aber im Nachhinein heraus, dass Wertpapiere oder Immobilien zum Nachlass gehören, von denen Sie bei der Ausschlagung keine Kenntnis hatten, ist eine Anfechtung sehr wohl möglich. Die Anfechtung muss innerhalb von sechs Wochen, nachdem der Irrtum erkannt worden ist, schriftlich und begründet dem Nachlassgericht gegenüber erklärt werden.
Freibetrag beim Erben
Damit die Erben vor einer finanziellen großen Belastung geschützt werden, gelten je nach Verwandtschaftsgrad unterschiedliche Steuersätze und Freibeträge. Diese Freibeträge beinhalten verschiedene Dinge, die nicht versteuert werden müssen, damit die Erben besonders bei einem großen Nachlass nicht das meiste als Steuern abgeben müssen.
Finanzielle Erleichterung für die Erben
Dazu zählen die Versorgungsfreibeträge, die zu zahlen sind, wenn der Partner oder die Kinder auf die finanzielle Unterstützung des Verstorbenen angewiesen waren. Für Ehegatten beträgt der Versorgungsfreibetrag 256.000 Euro vorausgesetzt der überlebende Ehepartner hat keine Witwenrente oder Betriebsrente, für die keine Erbschaftssteuer anfällt. Ist eine solche Rente vorhanden, wird der Wert der Rente anhand der voraussichtlichen Dauer der Bezüge ermittelt und der Versorgungsfreibetrag um diesen Wert gemindert.Für Kinder gelten Versorgungsfreibeträge, die dem Alter des Kindes zum Todeszeitpunkt gemäß gestaffelt werden. Kleinkindern bis zu einem Alter von 5 Jahren steht ein Versorgungsfreibetrag von 52.000 Euro zu. Von diesem Punkt ausgehend, fällt der Versorgungsfreibetrag all fünf Jahre um ca. 10.000 Euro. Kinder im Alter von 20 bis 27 Jahren können demnach einen Versorgungsfreibetrag in Höhe von 10.300 Euro geltend machen, jedoch sind diese Freibeträge nur relevant, wenn die Kinder keine eigenen Versorgungsbezüge, wie beispielsweise eine Waisenrente haben.
Die weiteren Freibeträge, neben den Versorgungsfreibeträgen, werden nach dem Verwandtschaftsgrad geregelt und sind unabhängig von vorhandenen Hinterbliebenenrente oder dem eigenen Vermögen. Demnach erben Ehegatten und eingetragene Lebenspartner einen Freibetrag von 500.000 Euro. Kinder des Verstorbenen oder Enkel des Verstorbenen, falls deren Eltern vor dem Erbfall sterben, können einen Freibetrag von 400.000 Euro geltend machen. Enkel, deren Eltern noch Leben können Freibeträge in Höhe von 200.000 Euro erhalten. Für Urenkel oder die eigenen Eltern des Verstorbenen gelten Freibeträge von 100.000 Euro. Alle anderen Erben können Freibeträge in Höhe von 20.000 Euro geltend machen. Damit beim Erbfall möglichst wenig Steuern gezahlt werden müssen, kann der Erblasser schon lange vor dem Tod wichtige Entscheidungen treffen und im Testament bestimmen. Nur das, was nach Abzug der Freibeträge vom Nachlass übrig bleibt, ist steuerpflichtig. Jeder steuerpflichtige Erwerb wird auf volle 100 € nach unten abgerundet. Die einzelnen Steuersätze der Erbschaftssteuer sind abhängig von den verschiedenen Steuerklassen der Erben und zusätzlich progressiv gestaffelt.
Schenkungen und Erbschaftssteuer – die Freibeträge
Die Erbschaftssteuer und die Schenkungssteuer sind eng miteinander verknüpft. Es gelten nahezu die gleichen Freibeträge, wie im Erbfall jedoch dürfen die geschenkten Freibeträge nur einmal in zehn Jahren steuerfrei überlassen werden. Erblasser, die die Erbschaftssteuer für ihre Erben verringern möchten, müssen also bereits zehn Jahre vor ihrem Tod mit dem Verschenken des Vermögens beginnen. Bei Patchworkfamilien ergibt sich aus dieser Regelung, dass es sinnvoll sein kann, die Kinder des Ehegatten zu adoptieren um die Freibeträge mit denen der leiblichen Kindern gleichzustellen. Die Adoption beeinflusst dabei nicht die Erbfolge zu dem anderen biologischen Elternteil.
Eine Schenkung ermöglicht somit tatsächlich Sparmöglichkeiten bei der Erbschaftssteuer. Die Erblasser müssen diese Möglichkeiten kennen und gezielt einsetzten um weniger von einem Nachlass an Steuern abgeben zu müssen. Nicht eheliche Partner müssen beachten, dass auch langjährige Lebenspartnerschaften nur die gegebenen Freibeträge ermöglichen, wenn diese offiziell anerkannt sind, entweder durch eine Heirat oder durch eine Eintragung der Partnerschaft.
Pflichtteil trotz Enterbung – diese Rechte haben Sie
Grundsätzlich kann jeder Mensch frei entscheiden, wen er als Erben einsetzt und wen er enterbt. Der Erblasser muss in seinem Testament nicht begründen, wieso er einen Angehörigen aus der Erbfolge ausschließt. Jedoch bedeutet ein Ausschluss nicht, dass der Erbe nichts erhält, denn jeder Erbe hat einen Pflichtteilanspruch. Dieser Anspruch muss vom Erben selbst angefordert werden, denn im Erbschein sind diese Pflichtteilsansprüche nicht vermerkt. Setzt ein Erblasser eine Person als Alleinerben fest, bedeutet dies zum einen, dass dieser alleine den gesamten Nachlass erbt aber auch, dass niemand anders erben soll, der eigentlich erbberechtigt wäre.
Ehepaare können gemeinsam in einem Erbvertrag oder einem Berliner Testament nahe Angehörige enterben. In einer klassischen Form des Berliner Testaments setzten die Eheleute fest, dass der länger lebende Partner Alleinerbe wird und die Kinder erst dann erben, wenn beide Eheleute verstorben sind. Die Eltern enterben also ihre Kinder solange, bis beide verstorben sind. Ist jemand enterbt, so fällt der Teil des Erbes, der diesem Erben zugestanden hätte der Person zu, die Erbe geworden wäre, falls der Enterbte zum Zeitpunkt des Erbfalles bereits verstorben wäre.
Trotz einer Enterbung, stehen nahen Angehörigen ein Teil des Vermögens zu. Diese Tatsache beruht im Gesetz auf der Fürsorgepflicht, die der Verstorbene auch nach seinem Tod für seine nahen Verwandten hat. Diese gilt aber nur für die nächsten Angehörigen, die laut dem Gesetz, wie folgt bestimmt sind: Als nahe Angehörige zählen sowohl eheliche, nicht eheliche als auch adoptierte Kinder, der Ehegatte, solange die Ehe zu Zeitpunkt des Erbfalls noch wirksam ist, Partner einer eingetragenen gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaft und Eltern des Erblassers, sofern keine Kinder vorhanden sind. Enkel haben nur dann einen Anspruch, wenn sie vom Erbe ausgeschlossen wurden und ihre Eltern nicht mehr leben. Nicht pflichtteilsberechtigt und demnach laut Gesetz nicht unter nahe Verwandte zu verstehen, sind Geschwister und Großeltern des Erblassers. Wer enterbt ist, muss eine Rechte auf den Pflichtteil selber gegenüber den anderen Erben geltend machen. Unter besonderen Umständen ist es Eltern möglich, die Kinder komplett zu enterben und ihnen auch den Pflichtteil zu entziehen. Dieser Wunsch muss im Testament ausdrücklich angeordnet und begründet werden.
Vorerbe und Nacherbe – im Testament bestimmt
Der Erblasser ist in der Festlegung der Erben frei und kann daher sein Vermögen in zeitlicher Versetzung an mehrere Personen übertragen. Der Nacherbe erhält demnach sein Erbe erst, nachdem eine andere Person, in diesem Falle der Vorerbe, geerbt hat. Der Erblasser kann beispielsweise einen Anlass oder einen Zeitpunkt für den Eintritt der Nacherbfolge wählen, beispielsweise die Volljährigkeit oder das Bestehen der Meisterprüfung.Der Vor- und der Nacherbe sind beide Rechtsnachfolger des Erblassers, bilden aber keine Erbengemeinschaft, in der sie gleichzeitig erben würden, sondern erben aufgrund der Veranlassung des Erblassers zeitlich versetzt. Der Nacherbe hat ein Anwartschaftsrecht auf die Nacherbschaft und somit verfällt im Eintreten der Nacherbfolge das Erbe des Vorerben, dieser hört auf Erbe zu sein, und die Erbschaft fällt dem Nacherben an. Für den Fall, dass der Nacherbe zum Zeitpunkt des Nacherbfalles bereits verstorben ist, sollte der Erblasser vorsorgen und weitere Nacherben benennen.
Die Vorerbschaft und Nacherbschaft wird häufig von Eheleuten angewendet, um sicherzugehen, dass das gesamte gemeinsame Vermögen in der eigenen Familie bleibt. Die Eheleute benennen dafür jeweils den anderen als Vorerbe und die gemeinsamen Kinder als Nacherbe. Selbst im Falle einer Wiederheirat nach dem Todesfall eines Ehegatten kann das Vermögen nicht an den neuen Ehegatten vererbt werden.
Die Erbengemeinschaften – offen kommunizieren und Einigung finden
Eine Erbengemeinschaft beschreibt alle Erben eines Erblassers. Diese tritt in Kraft, wenn es mehr als einen Erben gibt und sich somit automatisch eine Erbengemeinschaft bildet. Die Erbengemeinschaft verliert jedoch ihre Wirkung mit Beginn einer Erbauseinandersetzung. Zu einer Auseinandersetzung muss es in einer Erbengemeinschaft jedoch nicht zwingend kommen. Da es in Erbengemeinschaften häufig zu Streitigkeiten um die Erbgegenstände gibt, bestehen viele Erbengemeinschaften auch viele Jahre nach dem Todesfall noch.
Erbengemeinschaft auseinandersetzten
Im Idealfall zahlen die Erben einer Erbengemeinschaft eventuelle Schulden zügig aus dem Nachlass und lösen die Erbengemeinschaft anschließend auf, indem der Überschuss nach Anteilen verteilt wird. Dies ist jedoch häufig nicht die Realität. Streitigkeiten innerhalb der Erbengemeinschaft sorgen oft dafür, dass diese jahrelang nach dem Erbfall ungelöst bestehen bleiben. Jedes Mitglied einer solchen Erbengemeinschaft hat das Recht jederzeit die Auflösung zu verlangen und das auch ohne wichtigen Grund.
Schulden begleichen und Erbe verteilen
Damit eine Erbengemeinschaft ohne Streitigkeiten aufgelöst werden kann, empfiehlt es sich bestimmte Schritte einzuhalten. Von der richtigen Wertermittlung des Nachlasses bis hin zu den Erbschaftssteuern gibt es wichtige Fromalien zu beachten.
Die Nachlassschulden bezahlen
Die Nachlassschulden können von der Erben der Erbengemeinschaft aus dem Nachlass bezahlt werden. Nicht selten müssen dafür zum Nachlass gehörende Gegenstände veräußert werden, wie beispielsweise Immobilien oder Grundstücke.
Die unteilbaren Gegenstände verkaufen
Sollte eine echte Teilung bei bestimmten Gegenständen, wie einer Immobilie in der Erbengemeinschaft nicht möglich sein, müssen die Erben diesen Gegenstand unter Umständen verkaufen oder zwangsversteigern lassen. Um dies zu tun, muss zunächst ein realistischer Verkaufspreis ermittelt werden. Kommt es hier zu keiner Einigung, kann eine Teilungsversteigerung von einer der Erben eingeleitet werden. Die teilbaren Gegenstände verteilenDas Erbe ist in erster Linie in Natur von den Erben zu teilen. Jeder Erbe kann also Gegenstände in Abstimmung mit den anderen Erben für sich aus dem Nachlass nehmen. Geld und Wertpapiere können von der Erbengemeinschaft entsprechend den jeweiligen Anteilen aufgeteilt werden.
Die Zuwendungen und Schenkungen berücksichtigen
Hat ein Erbe zu Lebzeiten des Erblassers von diesem Zuwendungen oder Schenkungen erhalten sind diese möglicherweise ausgleichungspflichtig. Die Schenkungen die ausgelichungspflichtig sind, erhöhen rechnerisch den Nachlass und werden von der Erbquote des Beschenkten abgezogen. Jeder Erbe kann von den anderen Auskunft über solche Zuwendungen verlangen, damit diese korrekt berücksichtigt werden.
Das Finanzamt berücksichtigen
Bei einer Erbschaft fällt auch immer eine Erbschaftssteuer an. Einige Dinge aus dem Nachlass können jedoch von der Steuer abgezogen werden, wie beispielsweise die Kosten der Bestattung oder Gebühren für die Testamentseröffnung.
Den Nachlass ermitteln
Bevor der Nachlass nicht ermittelt ist, kann eine Erbengemeinschaft nicht auseinandergesetzt werden. Die meisten Informationen, erhalten die Erben von der Bank, bei der der Erblasser die Konten oder Depots hatte. Um Einsicht in diese zu erhalten wird ein Erbschein oder ein Testament mit gerichtlichem Eröffnungsprotokoll benötigt. Jedoch gehören auch die Schulden zum Nachlass. Um den Nachlass also komplett zu ermitteln, sollten die Schulden und das Vermögen gegenübergestellt und abgeglichen werden.
Der Notar hilft
Sollte eine Einigung nicht zu erreichen sein, kann ein Notar von der Erbengemeinschaft zu Hilfe genommen werden. Dieser vermittelt zwischen den Erben, um eine möglichst schnelle Einigung zu erzielen. Es sollte jedoch bedacht werden, dass eine solche Hilfe mit einigen Kosten verbunden ist.
Die Pflegeleistungen berücksichtigen
Hat ein Kind das verstorbene Elternteil ohne Gegenleistung zu Lebzeiten gepflegt, kann hierfür ein Ausgleich in Anspruch genommen werden. Dieser muss der Dauer, dem Umfang sowie dem Wert des Nachlasses angemessen sein.
Die Teilversteigerung – der letzte Ausweg für Erbengemeinschaften
Gegenstände, wie Immobilien oder Grundstücke bringen in Erbengemeinschaften häufig Streitigkeiten auf. Die Vorstellungen, wie mit dem gemeinsamen Eigentum verfahren werden soll, sind zu unterschiedlich und die Beteiligten können sich nicht einigen. Jeder Erbe hat das Recht jederzeit eine Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft zu fordern und somit deren Auflösung zu erzwingen. Eine Teilungsversteigerung kann in einem solchen Fall die letzte Möglichkeit sein, um die Streitigkeiten zu schlichten und die Erbengemeinschaft zu lösen.
Die Teilungsversteigerung birgt einige Risiken, die vorab gut durchdacht werden sollten. Die Immobile könnte unter Wert verkauft werden und zu geringen Gewinne bei den Erben führen. Es gibt einige Alternativen, die diese Risiken ausschließen. Die Immobilie kann Privat verkauft werden, wodurch die Antrags-, Verfahrens- und Rechtsanwaltskosten eingespart werden. Zudem können die Erben den Käufer selber aussuchen und somit sicherstellen, dass die Immobilie nicht unter Wert verkauft wird. Eine weitere Alternative ist die freiwillige Versteigerung. Die Erbengemeinschaft kann sich an einen öffentlichen Auktionator wenden, der eine Versteigerung organisiert und durchführt. Der Vorteil liegt hier für die Erben darin, dass das Mindestgebot selbst bestimmt werden kann und somit die Gefahr einer Versteigerung unter Wert nicht besteht. Die Erbengemeinschaft muss jedoch in beiden Fällen einstimmig dem Verkauf der Immobilie zustimmen.
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