Der große Guide zum Thema Scheidung – Folgenvereinbarung, Rentenanspruch und der Scheidungsablauf

Eine Scheidung besteht aus vielen wichtigen Schritten. Vom Trennungsjahr über den Scheidungsantrag und den Versorgungsausgleich bis hin zum letztendlich Scheidungstermin. Bei all diesen Schritten gibt es wichtige Dinge zu beachten, wie den richtigen Rechtsbeistand, die korrekte Form der Anträge und Formulare, um eine reibungslose und schnelle Scheidung zu ermöglichen.

Ablauf, Kosten und das Trennungsjahr – alle Fakten zum Thema Scheidung

Eine Scheidung ist für viele der letzte Ausweg. Dennoch gibt es viele Fakten zu wissen, um eine Scheidung so unkompliziert und angenehm wie möglich für alle beteiligten zu Gestalten. Wir, die Experten von IHV klären daher alle wichtigen Fragen, damit Sie das Thema Scheidung mit dem nötigen Fachwissen angehen können.

Der Scheidungsablauf – Schritt für Schritt zur Scheidung

Das Familiengericht entscheidet im Allgemeinen darüber, ob eine Scheidung einvernehmlich oder streitig ist. Ist eine Scheidung im Einvernehmen der beiden Ehepartner, verläuft das Scheidungsverfahren sehr einfach. Ist das Trennungsjahr vollendet, muss nur noch die Scheidung und der meist von Amts wegen durchzuführende Versorgungsausgleich beschlossen werden. In einem solchen Fall genügt ein Anwalt für beide Ehepartner, wodurch sich enorm Scheidungskosten einsparen lassen. Häufig bietet sich sogar eine Online-Scheidung für die Eheleute an, wodurch der zeitliche Aufwand enorm minimiert und die kosten gering gehalten werden. Eine einvernehmliche Scheidung kann durch eine Scheidungsfolgenvereinbarung, die bereits während des Trennungsjahres von den Eheleuten aufgesetzt wird, sehr begünstigt werden.

Liegt eine streitige Scheidung vor, sind beide Ehepartner dazu verpflichtet, sich durch eigene Anwälte vertreten zu lassen. Dies lässt die Scheidungskosten für beide Parteien enorm steigen. Das Verfahren bei streitigen Scheidungen dauert im Regelfall länger als das einer einvernehmlichen Scheidung und birgt höhere Kosten.

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Ist der Scheidungstermin vom Familienrecht bestimmt, müssen die Ehegatten mit ihren Rechtsvertretern bei streitigen Scheidungen oder mit dem gemeinsamen Anwalt bei einvernehmlichen Scheidungen im Gericht erscheinen.

Der Scheidungstermin beginnt mit dem sogenannten Aufruf zur Sache, bei dem die Parteien und die Anwälte in den Gerichtssaal gebeten werden und die Öffentlichkeit vom Verfahren ausgeschlossen wird. Zunächst werden die Personalien überprüft und ein Blick in die Heiratsurkunde geworfen. Das Gericht klärt anschließend den Ablauf des Trennungsjahres und fragt, ob beide Ehegatten die Lebenspartnerschaft und das eheliche Leben als gescheitert ansehen. Ist einer der Parteien nicht von dem Ende der Ehe überzeugt, fragt das Gericht nach den Gründen und prüft die Sachlage. Können jedoch keine erfolgreichen Versöhnungsversuche oder widersprüchliches Verhalten des Antragstellers nachgewiesen werden, kann die Scheidung rechtskräftig werden. Zuletzt, wird der Versorgungsausgleich und die Folgesachen bei streitigen Scheidungen erörtert. Sind alle relevanten Punkte geklärt, ergeht das Scheidungsurteil oder auch Scheidungsbeschluss genannt. Hierfür wird die Öffentlichkeit wieder hergestellt und das Gericht verkündet den Beschluss sowohl über die Scheidung als auch über mögliche Folgesachen. Mit diesem Schritt ist die Scheidung rechtskräftig.

  • Das Familiengericht entscheidet, ob es eine einvernehmliche oder streitige Scheidung ist
  • Diese Tatsache beeinflusst den Ablauf und die Kosten der Scheidung

Die Scheidung mit Trennungsjahr – die wichtigsten Fakten

Die Ehe und die Familie wird als einer der wichtigsten sozialen Institutionen im Rechtssystem angesehen. Das Trennungsjahr soll daher vorbeugend gegen eventuell falsche, rein emotionale und nur zeitlich begrenzte Entscheidungen wirken, die im Nachhinein bereut werden könnten. Auch wenn das Trennungsjahr von vielen Ehepaaren als Schikane oder reine Belastung gesehen wird, ist die Absicht hinter der Regelung klar, die Entscheidung in der gegebenen Zeit zu überprüfen und unter Umständen zu revidieren. Zusätzlich ist die Zeit sinnvoll, um einige für den weiteren Scheidungsverlauf wichtige Dinge zu erledigen. Obwohl es eine Beweispflicht für den Vollzug des Trennungsjahres gibt, ist es nicht möglich den Beginn des Jahres beim Gericht zu beantragen oder beurkunden zu lassen. Es ist daher sinnig den Beginn schriftlich festzuhalten.

Eine Verkürzung oder gar ein komplettes Entfallen des Trennungsjahres kann nur durch eine Härtefallentscheidung des Gerichts nach § 1565 Absatz 2 herbeigeführt werden. Ein Beispiel für eine solche Entscheidung kann extreme häusliche Gewalt sein, die das Gericht als unzumutbare Härte einstuft.

Versöhnungsversuche während des Trennungsjahres sind durchaus gestattet. Diese unterliegen jedoch gewissen Richtlinien. Versöhnungsversuche, die nicht länger als drei Monate dauern, führen nicht zu einer Unterbrechung des Trennungsjahres. Die Zeit, in der die Trennung unterbrochen wurde, zählt also in die 12 Monate des Trennungsjahres. Bei allen Versuchen, die über drei Monate hinausgehen, geht das Familiengericht davon aus, dass die Eheleute wieder zusammengefunden haben. Das Ehepaar hat zudem die Möglichkeit den Scheidungsantrag innerhalb dieses Jahres selbst zurücknehmen. Soll die Scheidung danach dennoch durchgeführt werden, muss ein neuer Antrag auf Scheidung gestellt werden und das Trennungsjahr beginnt von vorn.

  • Um sich scheiden zu lassen, muss ein Paar ein Trennungsjahr durchlaufen
  • Das Trennungsjahr unterliegt gewissen Regelungen, die im Gesetz festgehalten sind

Die Scheidungsfolgenvereinbarung – Sorgerecht, Unterhalt und einvernehmliche Scheidung

In einer Scheidungsfolgenvereinbarung können alle Dinge, die die Ehe und die Scheidung betreffen geregelt werden. Im Allgemeinen wird in dieser Vereinbarung geregelt, wie mit gemeinsamen Vermögen, den gemeinsamen Kindern oder ähnlichem nach der Scheidung verfahren wird. Es wird versucht alle Punkte, die Normalerweise während der Scheidung geregelt werden, bereits vorab zu klären, um die Scheidung so einfach wie möglich zu gestalten. Zu einer Scheidungsfolgenvereinbarung gehören also im einzelnen Dinge, wie der Unterhalt. Hier kann sowohl der Trennungsunterhalt für den Zeitraum von der Trennung bis zur Scheidung als auch der nacheheliche Ehegattenunterhalt für den Zeitraum nach der Scheidung geregelt werden.

In der Scheidungsfolgenvereinbarung wird zudem das Sorgerecht für gemeinsame Kinder sowie deren Unterhalt und wenn nötig das Umgangsrecht für das nicht betreuende Elternteil geregelt. Zudem wird in der Scheidungsfolgenvereinbarung festgehalten, wie mit gemeinsamen Vermögensgegenständen, wie der gemeinsamen Wohnung oder dem Hausrat umgegangen wird. Weitere mögliche Punkte einer Scheidungsfolgenvereinbarung sind die Vereinbarungen zum Zugewinnausgleich, Ausschluss des gesetzlichen Güterstands der Zugewinngemeinschaft und Vereinbarung von Gütertrennung, der Verzicht auf das Erb- und Pflichtteilsrecht und die Fortführung des gemeinsamen Familiennamens.

  • Die Scheidungsfolgenvereinbarung hilft eine einvernehmliche Scheidung schnell und unkompliziert zu klären
  • In der Vereinbarung können verschiedene Themen zwischen den Eheleuten vor dem Gerichtstermin geregelt werden

Der Versorgungsausgleich – Vorgehen nach der Scheidung

Die Rentenanwartschaften sind bei den meisten Ehepaaren unterschiedlich hoch. Diese Tatsache ist darauf zurückzuführen, dass einer der Ehepartner wegen der Kindererziehung eine gewisse Zeit nicht gearbeitet hat, arbeitslos war oder im öffentlichen Dienst beschäftigt war. Um diesen Unterschied auszugleichen, gibt es den Versorgungsausgleich, der dafür sorgen soll, dass beide Eheleute eine gute Altersabsicherung haben. Dabei wird jedoch nur die Rente beachtet, die während der Ehezeit erworben wurde. Die erwirtschaftete Altersversorgung wird bei der Scheidung so aufgeteilt, dass beide Ehepartner mit dem gleichen Betrag aus der Ehe gehen.

Da nur die Rentenanwartschaften in den Versorgungsausgleich einfließen, die während der Ehe erworben wurden, ist die Ehezeit maßgeblich für die Höhe des Ausgleiches. Die Ehezeit gilt vom Beginn des Monats, in dem die Ehe geschlossen wurde, bis zum Ende des Monats, der der Zustellung des Scheidungsantrags vorausgeht. Beträgt die Ehezeit weniger als drei Jahre, muss kein Versorgungsausgleich bei der Scheidung durchgeführt werden, es sei denn, einer der Eheleute besteht darauf.

Auch die in der Trennungszeit erworbenen Rentenanwartschaften fallen mit in den Versorgungsausgleich. Sollte die Trennungszeit jedoch ungewöhnlich lange dauern, kann es unter Umständen gerechtfertigt sein, den Versorgungsausgleich nur für den Zeitraum von der Eheschließung bis zur Trennung zu berechnen. Kein Versorgungsausgleich kann nur bei Scheidungen mit besonderem Fehlverhalten vom Gericht genehmigt werden. Dieser Fall liegt vor, wenn ein Ehepartner den anderen massiv bedroht oder verletzt hat.

  • Der Versorgungsausgleich regelt die Rentenanwartschaften der Eheleute
  • Die Ehezeit ist maßgeblich für die Höhe des Versorgungsausgleichs

Der Rentenanspruch – Aufteilen der Rente nach der Scheidung

Der Versorgungsausgleich ist auf den ersten Blick zwar gerecht für beide Parteien, zeigt in der Praxis jedoch einzige Probleme auf, mit denen die Ehepartner zu kämpfen haben. Besonders problematisch wird es für Ehepaare, die sich erst im hohen Alter scheiden lassen. Wo beide Partner zusammen gut für das Alter abgesichert waren, finden sich nach der Scheidung häufig nur noch zwei ärmliche Haushalte wieder. Wird eine Scheidung in jungen Jahren vollzogen, so haben beide Parteien noch die Möglichkeit, die Rente im weiteren Arbeitsleben aufzustocken, während ältere Paare häufig vor dem finanziellen Ruin stehen. Statt einer schematischen Teilung kann es für ältere Paare also häufig günstiger sein, wenn eine Partei die Rentenansprüche behält und gegen andere Vermögenswerte, wie eine Immobilie tauscht. Ganz optimal ist die Gesetzgebung hier also nicht, da sie nicht jedem die gleichen Chancen bietet und zwangsweise besonders für ältere Paare schwierig werden kann.

  • Der Rentenanspruch kann auch seperat vom Versorgungsausgleich geregelt werden
  • Hier werden die Anwartschaften in bestimmten Fällen fairer aufgeteilt als beim Versorgungsausgleich

Immobilien bei der Scheidung – so wird mit gemeinsamen Vermögen verfahren

Schließen zwei Menschen eine Ehe ohne Ehevertrag, leben sie laut Gesetz in einer Zugewinngemeinschaft. Ein Zugewinn ist definiert, als der Betrag um den das Endvermögen eines Ehegatten das Anfangsvermögen übersteigt. Während der Ehe bleiben die beiden Vermögen also getrennt und bei der Scheidung findet ein Ausgleich des Zugewinns der Vermögen statt. Jeder Ehepartner soll also mit gleich viel Zugewinn aus der Ehe herausgehen.

Ist im Grundbuch nur einer der Ehegatten als Eigentümer der Immobilie eingetragen, gehört die Immobilien diesem Ehegatten auch nach der Scheidung allein. Während der Trennungszeit kann ein Gericht auch dem Nichteigentümer die Immobilie zur Nutzung zuweisen, jedoch nur, wenn dieser Ehepartner für sich und die gemeinsamen Kinder keine bezahlbare Wohnung finden kann. Das Eigentum an dieser Immobilie ändert sich dadurch jedoch nicht. Eine Immobilie hat jedoch auch finanzielle Folgen beim Zugewinnausgleich.

Eine Immobilie, die während der Ehe gekauft, gebaut oder ausgebaut bzw. modernisiert wurde, stellt eine Wertsteigerung dar und ist daher für den Zugewinnausgleich relevant. Eine geerbte Immobilie oder eine, die vor der Ehe schon zum Besitz gehört hat, zählt nur dann zum Zugewinnausgleich, wenn sie während der Ehe modernisiert oder ausgebaut wurde. Während der Scheidung darf der Immobilienbesitzer mit der Immobilie jedoch nicht einfach machen, was er will. Ist die Scheidung oder das abgetrennte Zuggewinnausgleichsverfahren noch nicht beendet, so benötigt dieser beispielsweise für den Verkauf die Zustimmung des Ex-Partners.

Gehört die Immobilie den Eheleuten gleichermaßen oder auch anteilig, wird es bei der Scheidung schwierig, denn die Frage, wie nach der Scheidung mit der gemeinsamen Immobilie verfahren werden soll, ist nicht immer leicht zu beantworten. Wer darf in der Immobilie wohnen, wird sie verkauft oder weiter finanziert? Dieses Problem kommt daher, dass mit der Scheidung nicht auch gleichzeitig die Miteigentümerschaft endet. Geschiedene Eheleute sind also auch nach der Scheidung noch gemeinsam für die Immobilie verantwortlich.

  • Wie mit Immobilien nach der Scheidung verfahren wird, hängt von dem Grundbucheintrag ab
  • Je nach Eintrag, wird unterschiedlich mit den Vermögensgegenständen verfahren

Der Unterhalt nach der Scheidung – die wichtigsten Regelungen

Unterhalt erhält nur derjenige, der bedürftig ist. Dies bedeutet, sich nicht aus eigenen Einkünften und Vermögen selbst unterhalten zu können. Der bedürftige Ehepartner muss jedoch aktiv versuchen eine angemessene Erwerbstätigkeit zu finden, um den Unterhalt geltend zu machen. Als angemessen gilt sie dann, wenn sie der Ausbildung, dem Lebensalter, den Fähigkeiten und den Gesundheitszuständen entspricht. Zieht der Unterhalt beziehende Ehepartner mit einem neuen Lebenspartner zusammen, kann der Unterhaltsanspruch laut § 1579 Nr. 2 BGB entfallen.

Unterhalt zahlt nur derjenige, der leistungsfähig ist. Dies bedeutet, Unterhalt zahlen zu können, ohne seinen eigenen angemessenen Lebensunterhalt zu gefährden. Der Unterhalt zahlende Ehepartner muss also stets einen Selbstbehalt verbleiben. Laut Düsseldorfer Tabelle beläuft sich der monatliche Eigenbedarf ohne Selbstbedarf auf 1.200 Euro.

Die Höhe des nachehelichen Unterhalts wird immer gleich von beiden Ehepartnern ermittelt. Zunächst wird das unterhaltsrelevante Einkommen berechnet. Vom Bruttoeinkommen werden Steuern, Sozialabgaben, angemessene, berufliche Anwendungen von pauschal 5% und tatsächliche Aufwendungen für die Altersvorsorge von bis zu 23% des Bruttoeinkommens abgesetzt. Zahlt der Ehepartner Kindesunterhalt, ist dieser auch abzuziehen. Von diesem Wert sind pauschal drei Siebtel, also knapp 43 % als nachehelicher Unterhalt angemacht, wenn der andere nicht erwerbstätig ist. Ein Mindestbetrag von 1200 Euro als Selbstbehalt muss der Unterhaltsverpflichtende jedoch behalten dürfen.

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  • Es gibt viele verschiedene Unterhaltsformen bei der Scheidung
  • Die Höhe berechnet sich aufgrund von verschiedene Faktoren

Die Namensänderung nach der Scheidung – die Möglichkeiten für Ehepartner und gemeinsame Kinder

Damit eine Namensänderung des Nachnamens nach einer Scheidung erfolgen kann, muss die Ehe rechtskräftig geschieden sein. Eine rechtskräftige Scheidung liegt dann vor, wenn kein Rechtsmittel gegen den Scheidungsbeschluss mehr möglich ist. Um dies zu gewährleisten, müssen entweder beide Ehepartner beim Scheidungstermin auf Rechtsmittel verzichten oder keiner der Ehegatten innerhalb eines Monats gegen den Scheidungsbeschluss durch einen Anwalt Einspruch erheben. Auf dem Scheidungsbeschluss wird durch einen aufgebrachten Rechtskraftvermerk die Rechtskräftigkeit der Scheidung vom Gericht dokumentiert. Um diesen zu erhalten, muss der nach der Scheidung zugestellte Scheidungsbeschluss dem Gericht mit der Bitte um den Rechtskraftvermerk nochmals übersendet werden. Erst dann ist das Dokument als rechtskräftige Scheidung zu werten und für die Namensänderung verwendbar.

Die Namensänderung kann nach der Scheidung beim jeweilig zuständigen Standesamt durchgeführt werden, da hier das Familienbuch geführt wird. Hierfür werden einige Unterlagen benötigt. Zum einen der Scheidungsbeschluss mit dem Rechtskraftvermerk, ein Personalausweis oder Reisepass und gegebenenfalls eine beglaubigte Abschrift aus dem Eheregister, wenn der Betroffene nach der Hochzeit umgezogen ist. Sind all diese Unterlagen vorhanden, kann die Namensänderung direkt vor Ort durchgeführt werden. Das Standesamt berechnet für die Beglaubigungs- und Beurkundungsgebühr einen Betrag von ca. 25 Euro. Hinzu kommen Kosten für die Ausstellung bzw. Änderung von wichtigen Dokumenten, wie beispielsweise dem Ausweis, dem Reisepass, Kreditkarten oder dem Führerschein.

  • Die Namensänderung ist für die Eheleute nach der Schiedung problemlos möglich
  • Die Änderung des Nachnamens kann beim Standesamt erfolgen